Ist in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung bei Arbeit auf Abruf die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt seit 01.01.2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.
Diese Neuregelung kann insbesondere bei Minijobs erhebliche Auswirkung haben.
Besteht hier keine Arbeitszeitvereinbarung, kann im Rahmen einer Betriebsprüfung der DRV eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden unterstellt werden. Die Folge wäre, dass fiktiv Entgelt und damit auch Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers anfallen.
Wir empfehlen Ihnen, auch bei Minijobs generell die Wochenarbeitszeit schriftlich zu vereinbaren. Beachten Sie dabei sowohl den Mindestlohn als auch die Grenze für geringfügige Beschäftigung!
Ab 01.02.2020 gilt bei der DAK-Gesundheit nur noch die DEÜV-Betriebsnummer „48698890“. Die alte DEÜV-Betriebsnummer „15035218“ verliert ab 01.02.2020 ihre Gültigkeit.
Weiterhin richtet die DAK-Gesundheit ab 01.02.2020 eine einheitliche Daten-Annahmestelle „92111581“ ein.
Beide Änderungen werden bei BRZ durch den Beitragssatzimport automatisch in das System eingelesen.
Ändern Sie die Krankenkasse bei den betroffenen Arbeitnehmern, beachten Sie bitte, dass keine DEÜV-Meldungen aufgrund des Krankenkassenwechsels erstellt werden.
Nach jetzigem Stand sind die Regelungen des § 7 BRTV Nr. 4.1 unverändert. Das bedeutet, dass tariflich weiterhin ein Verpflegungszuschuss in Höhe von EUR 24,00 pro Tag zu zahlen ist. Durch entsprechende betriebliche Vereinbarung kann dieser Wert auf EUR 28,00 pro Tag erhöht werden.