Die Arbeitszeiten am Bau sind für alle Baubetriebe verbindlich im Bundesrahmentarifvertrag vorgeschrieben. Dennoch bietet dieser dem Arbeitgeber eine Vielzahl variabler Gestaltungsmöglichkeiten.
Das ist wichtig, denn die Arbeitszeit ist ein Instrument, um die betrieblichen Abläufe zu optimieren. Im Mai beginnt beispielsweise die Arbeit auf einer Baustelle, die in sechs Wochen abgeschlossen sein muss. Durch die erhöhte Sommerarbeitszeit ist täglich ein längeres Arbeiten auf der Baustelle möglich, ohne dass Überstundenzuschläge zu zahlen sind.
Ich empfehle immer, sich intensiv mit dem Thema Arbeitszeitregelungen zu beschäftigen, zumal fehlerhaft hinterlegte, sprich dokumentierte Arbeitszeiten zu Rückforderungen von Fördermitteln (Saison-Kug) durch die Agentur für Arbeit führen können. Wird beispielsweise die Arbeitszeit nicht an die Winterregelungen angepasst und ist somit falsch hinterlegt, wird im Schlechtwetterfall ein zu hohes Soll-Brutto zugrunde gelegt. Dies führt zu einer überhöhten Saison-Kug-Auszahlung an die Mitarbeiter und somit zu einer Rückforderung durch die Agentur für Arbeit.
Der Gesetzgeber führt zur Unterscheidung der Arbeitszeiten folgende Begründungen an:
Reduzierung der Arbeitszeit im Winter:
Ausweitung der Arbeitszeit im Sommer:
Bitte beachten Sie: Die regelmäßige Arbeitszeit für Maschinenpersonal kann wöchentlich bis zu vier Stunden, die für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf Stunden über der maßgeblichen tariflichen Arbeitszeit liegen!
Die tarifliche Arbeitszeit beträgt in den Monaten Dezember, Januar, Februar, März montags bis donnerstags acht Stunden, freitags nur sechs Stunden. Das ergibt eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden.
In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags sieben Stunden. Das ergibt eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden.
Basierend auf dieser Einteilung ergibt sich bei durchschnittlich 52 Arbeitswochen im Jahr eine Jahresarbeitszeit von 2.080 Stunden (Abweichungen ergeben sich aus der individuellen Arbeitstagverteilung, die der Betrieb vornehmen kann). Die genaue Jahresarbeitszeit kann unter anderem dem Winterbaumerkblatt, erhältlich bei der Agentur für Arbeit oder bei Verbänden, nachgelesen werden.
Daraus ergibt sich eine jahresdurchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40,00 Stunden.
Unabhängig von Winter- und Sommerzeit ist zu beachten, dass die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden am Tag nicht überschritten werden darf.
Für Überstunden, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit müssen Zuschläge gezahlt werden. WICHTIG: Die Überstundenzuschläge (25 Prozent des Stundenlohns) entfallen, sofern geleistete Mehrarbeit an anderen Werktagen innerhalb von zwei Wochen (zweiwöchentlicher Arbeitszeitausgleich) ausgeglichen wird.
Die Praxis zeigt, dass dieser kurzfristige Arbeitszeitausgleich nicht zum Betriebsablauf passt und unter Umständen Probleme bei der Abarbeitung von Aufträgen, z. B. Baustellen mit kurzer Laufzeit, verursacht. Daher wenden diese Möglichkeit wenige Betriebe an.
Dennoch hier einige Beispiele für den zweiwöchigen Arbeitszeitausgleich; berücksichtigt wurde dabei auch die Höchstgrenze der tariflichen Arbeitszeit.
Varianten des zweiwöchentlichen Arbeitszeitausgleichs
Sommer (April bis November):
Winter (Dezember bis März):
Im Rahmen des zuvor geschilderten gesetzlichen Rahmens können Betriebe und Mitarbeiter, die Arbeitszeit auch individuell gestalten. Gründe hierfür können sein:
Die Arbeitszeit im Allgemeinen und natürlich die individuell vereinbarte Arbeitszeit im Besonderen eignen sich als Instrument, um betriebliche Abläufe optimal zu steuern. Zwei Beispiele verdeutlichen dies anschaulich.
Beispiel zur tariflichen Arbeitszeit:
Aufgrund schlechter Witterung ist vom 7.12. bis 11.12. das Arbeiten auf der Baustelle in Koblenz/Rhein nicht möglich. Für die angegebenen Tage ist das Schlechtwettersymbol in der tariflich vorgegebenen Arbeitszeithöhe zu erfassen.
Beispiel zur betrieblichen Arbeitszeit:
Vom 14.12. bis 18.12. kann auf derselben Baustelle wieder gearbeitet werden. Da der Bau noch in dieser Woche fertig gestellt werden soll, müssen sogar Überstunden geleistet werden. Ob diese mit oder ohne Zuschlag ausbezahlt oder zuschlagsfrei angespart werden, kann individuell gesteuert werden.
Setzen Sie die tarifliche und/oder die individuelle Arbeitszeit schon als Steuerungsinstrument ein? Wie sind Ihre Erfahrungen? Schreiben Sie einfach einen Kommentar und tauschen Sie sich mit Branchenkollegen aus.
Tipp: BRZ bietet zum Thema Arbeitszeiten im Baugewerbe auch eine Online-Schulung an. Dabei geht es im Detail um die gesetzlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten, die der Tarifvertrag bietet – Stichwort Arbeitszeitflexibilisierung. Hier informieren und online anmelden.
Ihr Norbert Schunk