Am 3. Juni 2020 beschloss der Koalitionsausschuss der Bundesregierung ein 130-Milliarden-Euro-Konjunkturpaket, das die Wirtschaft in und nach der Corona-Krise stärken soll. Doch welche der insgesamt 57 Maßnahmen sind für Bauunternehmen besonders relevant – und wie wirken sie sich in der Praxis aus? Wir geben einen Überblick, worauf Betriebe im Baugewerbe achten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Ziel des Corona-Konjunkturpakets
Überbrückungshilfen für Bauunternehmen
Mehrwertsteuersenkung: Auswirkungen auf die Baubranche
Ermäßigter Steuersatz und Rechnungsstellung
Anpassungen in Finanzbuchhaltungssystemen
Ziel des Corona-Konjunkturpakets
„Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ lautet das Motto auf der Webseite der Bundesregierung. Ziel des Pakets ist es, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und Arbeitsplätze zu sichern. Man wolle „mit Wumms“ aus der Krise herauskommen, so Bundesfinanzminister Olaf Scholz. Auch die Baubranche soll von diesen Maßnahmen profitieren.
Ein zentraler Bestandteil sind Überbrückungshilfen. Sie sollen Umsatzausfälle ausgleichen und vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen zugutekommen:
Staatshilfen für Juni, Juli und August 2020 in Höhe von bis zu 25 Mio. Euro
Voraussetzung: Umsatzrückgang von mindestens 60 % im April/Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr
Erstattung von maximal 150.000 Euro für drei Monate
Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten: maximal 9.000 Euro
Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten: maximal 15.000 Euro
Diese Beträge sollen nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer:
Gültig vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020
Regelsteuersatz: von 19 % auf 16 %
Ermäßigter Steuersatz: von 7 % auf 5 %
Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats
Für die Bauwirtschaft ist entscheidend, wann die Leistung erbracht wird, nicht wann Rechnung oder Zahlung erfolgen. Auch Teilleistungen sind betroffen. Anzahlungen bleiben mit 19 % besteuert, werden aber bei der Schlussrechnung korrigiert.
Für Eingangsrechnungen gilt: Alle Umsätze zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 müssen mit den reduzierten Steuersätzen ausgewiesen werden.
Wichtig: Verträge, die als Rechnungen dienen und konkrete Steuerbeträge ausweisen, müssen angepasst werden.
Finanzbuchhaltungssysteme (FiBu) benötigen technische Anpassungen:
Neue Steuerkennzeichen anlegen
Umsatzkonten mit Steuerautomatik ergänzen
Kontrolle bestehender Steuer-Schlüssel
Nur so lassen sich die Änderungen korrekt abbilden.
Das Konjunkturpaket enthält auch weitere steuerliche Änderungen, die für Bauunternehmen relevant sein können:
Verlustrücktrag für 2020/21: auf 5 Mio. Euro (bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) erhöht
Möglichkeit einer Corona-Rücklage bereits für 2019
Einführung einer degressiven AfA (max. 25 %) für bewegliche Wirtschaftsgüter (2020/21)
Erhöhte Gewerbesteueranrechnung: Vierfacher Gewerbesteuermessbetrag
Verdopplung des Gewerbesteuerfreibetrags bei Hinzurechnungen von 100.000 auf 200.000 Euro
Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen, vor allem für Start-ups
Ausbildungsprämien (2.000–3.000 Euro) für KMU
Das Corona-Konjunkturpaket ist komplex, bietet aber auch für die Bauwirtschaft wichtige Chancen. Von Überbrückungshilfen über steuerliche Entlastungen bis hin zur Mehrwertsteuersenkung – Bauunternehmen sollten die Maßnahmen genau prüfen und ihre internen Prozesse rechtzeitig anpassen. BRZ unterstützt Sie dabei mit praxisnahen Lösungen.
Dies ist natürlich nur ein Teil der Maßnahmen, die der Koalitionsausschuss beschlossen hat. Sobald es weitere Informationen dazu gibt – oder Vereinfachungsregeln, damit die Umsetzung beherrschbar bleibt – halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden!
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