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eAU: Neue Rückmeldegründe ab 2025 – das müssen Arbeitgeber wissen

Geschrieben von BRZ Redaktion | 4.2.2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in Kraft. Statt bisher vier Rückmeldegründen werden künftig neun mögliche Rückmeldungen der Krankenkassen an Arbeitgeber verwendet. Diese Erweiterung soll mehr Klarheit schaffen und die Kommunikation zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern verbessern. Hier erfahren Sie, welche neuen Rückmeldegründe eingeführt wurden und was diese Änderungen für Bauunternehmen bedeuten.

 

 

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund: Was ist die eAU?

Neue Rückmeldegründe ab Januar 2025

Übersicht aller neun Rückmeldegründe

Bedeutung für Bauunternehmen und Arbeitgeber

Fazit

Tipp

 

 

Hintergrund: Was ist die eAU?

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat den klassischen „gelben Zettel“ ersetzt. Arbeitgeber rufen die AU-Daten ihrer gesetzlich versicherten Mitarbeitenden direkt bei den Krankenkassen ab. Mit den neuen Regelungen zum 1. Januar 2025 wird dieses Verfahren erweitert und präzisiert, um mögliche Missverständnisse und Verzögerungen zu vermeiden.

 

 

Neue Rückmeldegründe ab Januar 2025

Die folgenden Punkte ergänzen die bisherigen vier Rückmeldegründe und sorgen für mehr Transparenz:

  • Übermittlung der Zeiten in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Arbeitgeber erhalten den Hinweis auf Vorsorge- oder Rehazeiten, jedoch keine Details zur Aufenthaltsdauer.
  • Teilstationäre Krankenhausaufenthalte: Nur der Meldegrund wird übermittelt, weitere Details bleiben vertraulich.
  • Korrektur von fehlerhaften Angaben: Bei falschen Angaben wird „In Prüfung“ gemeldet. Nach maximal 28 Tagen übermittelt die Krankenkasse die korrigierten Daten automatisch.
  • Privatärztliche oder ausländische AU-Nachweise: Diese können nicht per eAU übermittelt werden.
  • Krankenkassenwechsel während einer AU: Arbeitgeber erhalten die Rückmeldung „Weiterleitungsverfahren“, wenn die neue Krankenkasse die Daten nicht vorliegen hat.

 



Übersicht aller neun Rückmeldegründe

Ab dem 01.01.2025 können Krankenkassen diese neun Rückmeldungen an Arbeitgeber übermitteln:

1 = Krankenkasse nicht zuständig

2 = Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

3 = vollstationäre Krankenhausbehandlung

4 = Nachweis liegt nicht vor

5 = Reha/Vorsorge

6 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung

7 = In Prüfung

8 = Anderer AU-Nachweis

9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V (Weiterleitung bei Kassenwechsel)



 


Bedeutung für Bauunternehmen und Arbeitgeber

Für Arbeitgeber, besonders im Bauwesen, bedeuten diese Änderungen eine höhere Transparenz und mehr Verlässlichkeit bei der Bearbeitung von Krankmeldungen. Sie erleichtern die Planung von Personalressourcen, minimieren Missverständnisse und helfen, rechtliche Vorgaben einzuhalten. Wichtig ist, interne Prozesse und verwendete Software auf die neuen Rückmeldegründe vorzubereiten.

 



Fazit

Mit der Erweiterung auf neun Rückmeldegründe wird die eAU ab 2025 präziser und transparenter. Arbeitgeber können Krankmeldungen besser nachvollziehen und erhalten klare Informationen, ohne unnötige Details zur Behandlung zu erfahren. Bauunternehmen sollten prüfen, ob ihre Systeme und Abläufe rechtzeitig an die neuen Vorgaben angepasst werden, um reibungslose Prozesse sicherzustellen.

 

 

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