Gut aufgestellt im Baubetrieb - Baublog

Entschädigung bei Quarantäne (§ 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG)

Geschrieben von BRZ Redaktion | 28.05.21 09:29

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Entschädigungszahlung bei Quarantäne wurde zum 31.3.2021 angepasst.  

Die folgenden wichtigen Änderungen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft: 

  1. Die Berechnung der Ausfallentschädigung nach IfSG ab 31.3.2021 wurde konkretisiert (Details siehe unten) 
    1. Der Bruttoverdienstausfall wird nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ermittelt.
    2. Der Verdienstausfall aus der Nettodifferenz wird aus dem pauschalierten Nettoentgelt analog § 106 SGB III berechnet.
  2. Rückwirkend ab 11.2020 sind auch die Umlagen erstattbar (U1 + U2 + Insolvenzgeldumlage).  

    Die Beträge sind ggf. manuell zu ermitteln und in den Antrag aufzunehmen. Die Umlagesätze entnehmen Sie bitte dem Krankenkassenstamm. Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt 2021 einheitlich 0,12 %. 

Frist für die Antragstellung auf Erstattung der Ausfallentschädigungen ist von 1 auf 2 Jahre verlängert worden.