Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Entschädigungszahlung bei Quarantäne wurde zum 31.3.2021 angepasst.
Die folgenden wichtigen Änderungen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft:
- Die Berechnung der Ausfallentschädigung nach IfSG ab 31.3.2021 wurde konkretisiert (Details siehe unten)
- Der Bruttoverdienstausfall wird nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ermittelt.
- Der Verdienstausfall aus der Nettodifferenz wird aus dem pauschalierten Nettoentgelt analog § 106 SGB III berechnet.
- Rückwirkend ab 11.2020 sind auch die Umlagen erstattbar (U1 + U2 + Insolvenzgeldumlage).
Die Beträge sind ggf. manuell zu ermitteln und in den Antrag aufzunehmen. Die Umlagesätze entnehmen Sie bitte dem Krankenkassenstamm. Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt 2021 einheitlich 0,12 %.
Frist für die Antragstellung auf Erstattung der Ausfallentschädigungen ist von 1 auf 2 Jahre verlängert worden.