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Erhöhung des tariflichen Mindestlohnes

Der gesetzliche Mindestlohn stieg am 01.01.2020 um 5,8 Prozent von EUR 9,19 auf EUR 9,35. Auch in der Baubranche gibt es mehr Geld. Hier haben nach der IG Bau auch die Arbeitgebervertreter zugestimmt, den tariflichen Mindestlohn ab 01.04.2020 zu erhöhen. Wer wo wie viel verdient und was es sonst noch zum Thema Mindestlohn zu wissen gibt, erfahren Sie hier in unserem Blogbeitrag.

Eine Kommission prüft alle zwei Jahre, ob Anpassungen am gesetzlichen Mindestlohn notwendig sind. Zur Kommission zählen neben dem Vorsitzenden jeweils drei Repräsentanten der Arbeitgeber und der Gewerkschaften sowie zwei Wissenschaftler, die als Berater auftreten. Der Mindestlohn ist für alle volljährigen Arbeitnehmer verpflichtend. Folgende Arbeitnehmer unterliegen jedoch nicht der Mindestlohnpflicht:

Änderung Baulohn 2020

• Azubis
• Pflichtpraktikanten oder Praktikanten, die für maximal drei Monate gebunden werden
• Langzeitarbeitslose innerhalb des ersten halben Jahres nach Arbeitsaufnahme
• Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung
• ehrenamtlich Tätige

Gegenstand ist der allgemeine Mindestlohn. In den Branchen mit Tarifvertrag wird der Mindestlohn unabhängig vereinbart und muss über dieser Untergrenze liegen. Im Bauhauptgewerbe ist ab 01.04.2020 folgender Mindestlohn gültig:

Baulohn Tarifvertrag

Minijobber

Durch die Erhöhung des Mindestlohnes zum Jahreswechsel sinkt die monatliche Stundenzahl der Minijobber auf maximal 48 Stunden im Monat. Die Minijob-Grenze bleibt unverändert seit 2013 bei EUR 450,00.

Anpassungen Beitragsbemessungsgrenzen 2020

Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Grenze des Bruttolohnes fest, bis zu dem die SV-Beiträge berechnet werden.

Die Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung des Vorjahres angepasst. Da das Jahr 2019 noch nicht komplett abgeschlossen ist, wird für die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze 2020 das Jahr 2018 zugrunde gelegt.
Die Bruttolöhne und -gehälter pro Arbeitnehmer erhöhten sich im Jahr 2018 in der Bundesrepublik Deutschlands auf 3,12 % (alten Bundesländern 3,06 %, neue Bundesländer 3,38 %).

Die Beitragsbemessungsgrenze 2020 wurde daher wie folgt festgelegt:

Versicherungen Bau

Arbeitsrechtliche Änderung bei “Arbeit auf Abruf”

Ist in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung bei Arbeit auf Abruf die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt seit 01.01.2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.
Diese Neuregelung kann insbesondere bei Minijobs erhebliche Auswirkung haben.

Besteht hier keine Arbeitszeitvereinbarung, kann im Rahmen einer Betriebsprüfung der DRV eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden unterstellt werden. Die Folge wäre, dass fiktiv Entgelt und damit auch Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers anfallen.

Wir empfehlen Ihnen, auch bei Minijobs generell die Wochenarbeitszeit schriftlich zu vereinbaren. Beachten Sie dabei sowohl den Mindestlohn als auch die Grenze für geringfügige Beschäftigung!

Jobtickets: Neue Pauschalbesteuerung

Bereits seit Anfang 2019 sind Arbeitnehmer-Zuschüsse des Arbeitgeber für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden (Jobticket).
Die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden.

Das Steueränderungsgesetz ermöglicht rückwirkend ab 2019 eine Pauschalversteuerung mit 25 %, wenn die Bezüge nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden, sondern in Form einer Gehaltsumwandlung.

Die Pauschalversteuerung mit 25 % löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Wichtige Änderungen für Ihre Datenübermittlung an die DAK-Gesundheit

Ab 01.02.2020 gilt bei der DAK-Gesundheit nur noch die DEÜV-Betriebsnummer „48698890“. Die alte DEÜV-Betriebsnummer „15035218“ verliert ab 01.02.2020 ihre Gültigkeit.

Weiterhin richtet die DAK-Gesundheit ab 01.02.2020 eine einheitliche Daten-Annahmestelle „92111581“ ein.

Beide Änderungen werden bei BRZ durch den Beitragssatzimport automatisch in das System eingelesen.

Ändern Sie die Krankenkasse bei den betroffenen Arbeitnehmern, beachten Sie bitte, dass keine DEÜV-Meldungen aufgrund des Krankenkassenwechsels erstellt werden.

Gesetzliche Änderung der Verpflegungsmehraufwands-pauschale

Verpflegungsmehraufwands-pauschaleMit dem Steueränderungsgesetz 2020 werden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendung-en bei 24-stündiger Abwesenheit von EUR 24,00 auf EUR 28,00 EUR (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG) und bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von EUR 12,00 auf EUR 14,00 (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG) angehoben.

Nach jetzigem Stand sind die Regelungen des § 7 BRTV Nr. 4.1 unverändert. Das bedeutet, dass tariflich weiterhin ein Verpflegungszuschuss in Höhe von EUR 24,00 pro Tag zu zahlen ist. Durch entsprechende betriebliche Vereinbarung kann dieser Wert auf EUR 28,00 pro Tag erhöht werden.

EuGH urteilt: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten komplett erfassen

Arbeitszeiten BauDer Europäische Gerichtshof hat entschieden: Arbeitgeber in der EU müssen die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer lückenlos dokumentieren. Von diesem Urteil sind auch alle Angestellten betroffen.

In der Urteilsbegründung des EuGH heißt es: “Nur so kann überprüft werden, ob die zulässigen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer eingehalten werden und der Arbeitgeber sich an alle Vorschriften hält.”

Für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe ändert sich durch dieses Urteil nichts. Die Arbeitszeiten mussten bereits erfasst werden.

BRZ stellt Ihnen mit der Lösung LohnMobil bereits jetzt eine zuverlässige, flexible und ortsunabhängige Zeiterfassung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte zur Verfügung.

Gepostet von BRZ Redaktion
März 23, 2020

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