Am 01. Oktober 2022 wurde die Grenze für Minijobs auf 520 Euro angehoben. Künftig orientiert sich diese Grenze am jeweils gültigen Mindestlohn und einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Gleichzeitig werden die Entgeltgrenzen für sogenannte Midijobs angehoben. Sie gelten nun von 520,01 Euro bis 1.600 Euro. In diesem Bereich ist der Beitragsanteil des Arbeitnehmers herabgesetzt, im Gegenzug der für den Arbeitgeber entsprechend erhöht. Die Berechnung der Beitragsverteilung erfolgt im BRZ wie bisher automatisch anhand der gesetzlich vorgegebenen Formel.
Für (bisherige) Minijobs im Bereich von 450,01 Euro bis 520,00 Euro gilt befristet bis 31. Dezember 2023 eine Übergangsregelung. Die betroffenen Personen bleiben in dieser Zeit grundsätzlich versicherungspflichtig. Dies gilt jedoch nicht für die Rentenversicherung, hier gilt die Regelung für Minijobs. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
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