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SOKA-BAU: Neue Beitragspauschale für Angestellte zur Finanzierung der Berufsausbildung

Geschrieben von BRZ Redaktion | 25.06.21 09:25

Durch die Anpassung des Tarifvertrages im Baugewerbe über das Sozialkassenverfahren wurde zum 01.04.2021 eine zusätzliche monatliche Pauschale für Angestellte in Höhe von EUR 18,00 zur Finanzierung der Berufsausbildung eingeführt. Dieser Beitrag ist bundesweit einheitlich.

Für welche Arbeitnehmer ist die neue Beitragspauschale zu zahlen?

Die neue Beitragspauschale zur Finanzierung der Berufsausbildung ist für alle technischen und kaufmännischen Angestellten, sowie für nicht-gewerbliche Poliere mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach SGB VI zu zahlen.
Nicht zu zahlen ist die Beitragspauschale für alle kaufmännischen geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV. Ebenso entfällt diese bei ruhenden Arbeitsverhältnissen (z. B. Eltern- oder Pflegezeit) oder bei Angestellten in Dienstpflicht (auch freiwilliger Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst). Für Auszubildende ist die zusätzliche Beitragspauschale ebenfalls nicht zu zahlen.

Höhe der Beitragspauschale

Für Beschäftigungsverhältnisse, die einen vollen Monat bestehen, beträgt die bundeseinheitliche Monatspauschale 18,00 €.
Für Beschäftigungsverhältnisse, die keinen kompletten Monat bestehen, beträgt die bundeseinheitliche Tagespauschale je Beschäftigungstag 0,90 € höchstens aber 18,00 €.

Ab wann fällt die neue Beitragspauschale an und wann ist diese erstmals zu zahlen?

Die neue Beitragspauschale fiel erstmalig ab dem Abrechnungsmonat April 2021 an. Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV ist die Zahlungsfälligkeit der neuen Beitragspauschale für die Abrechnungsmonate April, Mai und Juni 2021 jedoch erst der 28.08.2021. Bis zu diesem Fälligkeitstermin werden seitens der SOKA-BAU keine Säumniszuschläge erhoben.
Ab dem Abrechnungsmonat Juli 2021 ist die neue Beitragspauschale dann turnusgemäß zum 28. des Folgemonats zu entrichten.

Was geschieht, wenn ein Betrieb die neue Beitragspauschale vor der Fälligkeit (28.08.2021) zahlt?

In diesem Fall behält SOKA-BAU diesen Betrag vorerst ein und ordnet die Zahlung der neuen Beitragspauschale automatisch zu.
Handelt es sich allerdings um einen Betrieb ohne Angestellte oder übersteigt der Betrag einen Grenzwert, so erstattet SOKA-BAU den Betrag wieder zurück. Darüber hinaus kann jedes Unternehmen den zu viel gezahlten Beitrag ebenfalls zurückfordern

Umsetzung im BRZ-Baulohn-Connect

Die neue Beitragspauschale, abhängig vom zu berechnendem Monat, wird ab sofort für alle Unternehmen des Bauhauptgewerbes automatisch ermittelt.

Auswertung ZVK-Beitragseinzelnachweis und Sozialkassenbeiträge wurde angepasst

Die BRZ-Auswertungen für die SOKA-BAU wurden um die neue Beitragspauschale ergänzt. Sie werden automatisch bei der Lohnabrechnung erstellt und archiviert.

 

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