Umfragen zufolge glauben lediglich 19 % aller Arbeitnehmer im Baugewerbe, dass sie ihren aktuellen Job bis zur Rente schaffen. Folglich glauben ganze 81 % nicht daran. Es drohen Rentenabschläge und gekürzte Ansprüche. Diese Zahlen machen deutlich, dass die Frage nach einer soliden Altersvorsorge im Baugewerbe für viele Angestellte von zentraler Bedeutung ist.
Welche Möglichkeiten der Altersvorsorge gibt es? Wie funktioniert die gesetzliche Rente? Was kann eine Zusatzversorgung, oder eine betriebliche Altersversorgung leisten? Und welche tariflichen Regelungen gilt es zu beachten? Wie und womit kann BRZ Ihnen helfen? Um eben diese Fragen soll es im Folgenden gehen.
System der Rentenversicherung in Deutschland
Generell lässt sich das deutsche Rentensystem in 3 Grundbereiche teilen:
- Basisversorgung: Die gesetzliche Rente
- Zusatzversorgung: Die betriebliche Altersversorgung
- Private Altersvorsorge
Während die Basisversorgung durch die gesetzliche Rente einheitlich geregelt ist, gibt es für die betriebliche Altersvorsorge unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten. Die betriebliche Altersvorsorge wird entweder nur vom Arbeitgeber, nur vom Arbeitnehmer oder von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam finanziert. Sowohl die Finanzierung durch den Arbeitnehmer, als auch die Finanzierung durch Arbeitnehmer und -geber funktionieren als Entgeltumwandlungen.
Betriebliche Altersvorsorge: Welche Zusagen gibt es?
Eine betriebliche Altersvorsorge kann auf unterschiedliche Arten und Weisen erfolgen. Mögliche Formen sogenannter Zusagen sind:
- Leistungszusage
Dem Arbeitnehmer wird eine bestimmte Leistung zugesagt. Beispielsweise 20 € je Jahr der Betriebszugehörigkeit, oder 0,5 % des Bruttolohns.
Wichtig: Der Arbeitgeber trägt das Anlagerisiko - Beitragsorientierte Leistungszusage
Hier wird Kapital festgelegt, das zur betrieblichen Altersvorsorge genutzt werden soll. Dieses Kapital wird bei einem externen Risikoträger angelegt. - Beitragszusage mit Mindestleistung
Arbeitnehmer erhalten eine garantierte Mindestleistung, die anhand eingezahlter Beiträge ermittelt wird (nur für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond anwendbar).
Altersvorsorge im Dachdeckerhandwerk: Tarifliche Regelungen
Bevor die für das Dachdeckerhandwerk geltenden Tarifverträge im Detail beleuchtet werden ist es hilfreich zunächst die generellen Geltungsbereiche der Tarifverträge zu beleuchten.
- Räumlicher Geltungsbereich
Die gesamte Bundesrepublik Deutschland - Fachlicher Geltungsbereich
Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks - Persönlicher Geltungsbereich
Alle gewerblichen Arbeitnehmer des Dachhandwerks, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben (SGB VI).
Konkret lässt sich die tarifliche Altersvorsorge im Dachdeckerhandwerk in unterschiedliche tarifverträgliche Grundlagen teilen:
- TV Grundbeihilfe: Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
- TV 13. Monatseinkommen: Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
- TV Ergänzungsbeihilfe: Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk
- TV TZR: Tarifvertrag über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Dachdeckerhandwerk
- TV Entgeltumwandlung: Tarifvertrag über zusätzliche, freiwillige Beiträge zur Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk
Stellt sich die Frage, was genau die einzelnen Tarifverträge an Leistungen versprechen.
TV Grundbeihilfe
Der § 4 „Aufbringung der Mittel“ legt fest, dass die Grundbeihilfe durch eine Abgabe von 1 % Prozent vom Bruttolohn durch den Arbeitgeber finanziert wird. Generell gewährt die Zusatzversorgungskasse folgende Leistungen:
- Zusätzliche Leistungen zur Rentenversicherung
- Beihilfe zum Altersruhegeld. Der maximale Zuschuss beträgt monatlich 71,92 €
- Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Unfallrente – 52,46 €. Nach Vollendung des 65. Lebensjahrs erhöht sich die Beihilfe wegen verminderter Erwerbstätigkeit und Unfallrente auf 71,92 €
- Sterbegeld
Die Zusatzversorgungskasse zahlt an die Hinterbliebenen verstorbener Versicherter ein Sterbegeld in Höhe von derzeit 511,32 €
Die Beihilfen werden generell für ein viertel Kalenderjahr im Voraus gezahlt. Sowohl für die Gewährung des Sterbegeldes, als auch für die Gewährung der Beihilfen zum Altersruhegeld und die Beihilfen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Unfallrente gelten dieselben Bestimmungen. Anspruch auf das Sterbegeld haben nacheinander: der Ehepartner, die Kinder, die Eltern.
TV 13. Monatseinkommen
Jeder gewerbliche Mitarbeiter des Dachdeckerhandwerks, dessen Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen für 12 Monate besteht, hat nicht nur Anspruch auf einen Teil eines 13. Monatseinkommens, sondern auch auf die Zahlung eines Arbeitgeberanteils zur Finanzierung von Altersvorsorgeleistungen. Festgelegt ist dies im § 1 des Gesetztes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge.
Die Höhe des Arbeitgeberbeitrags beträgt das Achtunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohns gem. § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk. Die Leistung des Beitrags ist durch den Arbeitgeber in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers entsprechend auszuweisen.
Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber erhalten von der Lohnausgleichskasse einen Bescheid über den für die Altersvorsorge verwendeten Betrag. Während die Zusatzversorgungskasse für jeden Versicherten ein Konto führt auf welchem die Beiträge gutgeschrieben werden.
TV Ergänzungsbeihilfe
Beihilfeempfänger der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks, die einen Anspruch auf die volle Leistungshöhe der Grundbeihilfen haben bei der Zusatzversorgungskasse einen zusätzlichen Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe.
Die Ergänzungsbeihilfe beträgt maximal 21,84 € im Monat und ist aktuell bis zum 31. Dezember 2017 begrenzt. Finanziert wird die Ergänzungsbeihilfe aus gebildeten Rücklagen für Überschussverwendungen der Zusatzversorgungskasse.
TV TZR (Tarifliche Zusatzrente)
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Tarifliche Zusatzrente, die auch direkt mit der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks abgeschlossen werden kann. Dabei hat der Arbeitnehmer zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil von 33,23 € je Kalendermonat.
Ausgezahlt wird die Tarifliche Zusatzrente, ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente besteht, aber spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres. Die Rente wird dann als regelmäßige, lebenslange Rentenzahlung erbracht.
Wichtig: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Leistung. Entweder entscheidet er sich für die Tarifliche Zusatzrente oder die vermögenswirksamen Leistungen.
TV Entgeltumwandlung
Über die 30,68 € pro Kalendermonat der TZR hinaus besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Entgeltumwandlung beim zentralen Versorgungswerk zusätzlich fürs Alter vorzusorgen. Unter bestimmten Umständen kann die Entgeltumwandlung steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Der zusätzliche Betrag darf maximal 4 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung betragen.
Nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist vorgesehen, dass ab 01.01.2018 der steuerfreie Höchstbetrag auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze angehoben wird. Gleichzeitig wird dann der zusätzliche Betrag von 1800,00€ pro Jahr gestrichen.
Dieser Ausflug in die tariflichen Regelungen des Dachdeckerhandwerks verweist nur exemplarisch auf die spezifischen Anforderungen der Baubranche, sowohl was die Altersvorsorge, als auch die generelle Lohnabrechnung betrifft.
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Tags
Baugewerbe, Sozialversicherung, Rentenversicherung, Sozialkasse, Steuerrecht, Rente, Altersvorsorge, Tarifliche Zusatzrente, 13. Monatseinkommen, Ressource MenschSeptember 13, 2017
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