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Die Geringfügigkeitsgrenze (bisher 450,– Euro) orientiert sich zukünftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Mit Anhebung des Mindestlohns auf 12,- Euro ab 1.10.2022 ergibt sich somit die neue Grenze von 520,– Euro.

Für Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijob) werden die Grenzen ebenfalls angehoben. Die Untergrenze ist dementsprechend dann 520,01 Euro, die neue Obergrenze liegt bei 1.600,– Euro.

Die Berechnungsformel und die Beitragslastverteilung werden ebenfalls geändert.

Für Beschäftigte im Bereich von über 450,– bis 520,– Euro soll bis 31.12.2023 Bestandsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten.

Tipp: Einzelheiten zu den Mindestlohnregelungen im Baugewerbe und zu den Besonderheiten der Lohnabrechnung im Baubetrieb erfahren Sie auch in den Baulohn-Kursen der BRZ-Akademie. (Zum BRZ-Schulungsangebot hier klicken)

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Gepostet von BRZ Deutschland
Juni 24, 2022

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