Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.09.2022 ein wegweisendes Urteil zur Arbeitszeiterfassung gefällt. Damit wird klar: Alle Unternehmen in Deutschland – ohne Ausnahme – müssen künftig die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen. Für die Baubranche, die ohnehin bereits Dokumentationspflichten kennt, bedeutet das: Bestehende Systeme sollten jetzt auf ihre Rechtssicherheit und Effizienz geprüft werden.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund: Das BAG-Urteil und der EuGH
Was bedeutet das für Baubetriebe?
Digitale Zeiterfassung als Lösung
Das BAG-Urteil basiert auf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 (Az. C-55/18). Darin wurde festgelegt, dass alle Arbeitgeber in der EU verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen.
Deutschland arbeitet derzeit an einem Gesetz zur Arbeitszeiterfassung, das voraussichtlich verbindliche Regeln und Sanktionen festlegen wird.
Für Bauunternehmen ist die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht neu:
Nach Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG) und § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) müssen bereits heute Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden – insbesondere bei Minijobbern, Teilzeitkräften und Beschäftigten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe.
Trotzdem sollten Bauunternehmen prüfen:
Digitale Systeme bieten für Baubetriebe klare Vorteile:
Gerade für mobile Baustellen ist eine digitale, cloudbasierte Lösung oft die einzige Möglichkeit, gesetzliche Vorgaben einfach und zuverlässig zu erfüllen.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist längst Realität – und wird bald durch ein deutsches Gesetz noch verbindlicher geregelt.
Bauunternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihr bisheriges System rechtssicher ist und zugleich effiziente digitale Prozesse ermöglicht. Wer rechtzeitig umstellt, vermeidet spätere Sanktionen und spart Verwaltungsaufwand.
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Quellen
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21
Europäischer Gerichtshof – Urteil C-55/18 zur Arbeitszeiterfassung
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 Abs. 2 Nr. 1
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 2a