Seit dem 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) in Kraft. Dies hat auch Auswirkungen auf die Beschäftigten der Baubranche.
Obwohl für die meisten der dort Arbeitenden die tariflichen Mindestlöhne des Baugewerbes gelten, gibt es Personengruppen, die vom Tarifvertrag des Baugewerbes ausgenommen sind. Dieser Personenkreis hat ab sofort Anspruch auf einen Mindestlohn auf Basis des MiLoG.
Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes beträgt ab 01.01.2015 brutto EUR 8,50 pro Arbeitsstunde. Vorgesehen ist eine Anpassung des Mindestlohnes in zweijährigem Turnus erstmals zum 01.01.2017 durch eine sog. „Mindestlohnkommission“.
Das Mindestlohngesetz regelt leider nicht, welche Vergütungsbestandteile angerechnet werden können. Berücksichtigungsfähig sind nach derzeitiger Rechtslage z. B.
Nicht berücksichtigt werden hingegen außerordentliche Zulagen oder Zuschläge, die voraussetzen, dass der Arbeitnehmer
Leistungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtsbeschäftigung erhält (Verpflegungszuschuss, Fahrtkosten, Auslösung) können ebenfalls nicht berücksichtig werden.
Für welche Berufsgruppen das MiLoG das im Einzelnen gilt und was es zu beachten gilt, habe ich für Sie als Überblick zusammengestellt.
Reinigungspersonal
Soweit gewerbliche Arbeitnehmer aus dem persönlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn ausgenommen sind, haben diese Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dies gilt insbesondere für Reinigungspersonal sowie für Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Arbeitszeit Beförderungsleistungen nach §5 Nr. 4.4 BRTV übernehmen (Bulli-Fahrer).
Schüler und Schulabgänger
Schüler haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu 50 Arbeitstage beschäftigt werden, fallen ebenfalls unter den gesetzlichen Mindestlohn, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.
Bei Überschreitung von 50 Arbeitstagen besteht vom ersten Tag an Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn.
Angestellte und Poliere
Für Angestellte und Poliere im Baugewerbe gilt der tarifliche Mindestlohn nicht. Daher ist ab 01.01.2015 für diese Personen der gesetzlichen Mindestlohn zu beachten. Dies gilt auch für geringfügig beschäftigte Angestellte (sog. Minijobber bis EUR 450,00).Mindestlohn zu beachten. Dies gilt auch für geringfügig beschäftigte Angestellte (sog. Minijobber bis EUR 450,00).
Auszubildende und Praktikanten
Auszubildende sind generell vom Mindestlohn ausgenommen. Es gelten weiterhin die tariflichen Ausbildungsvergütungen.
Bei Praktikanten ist die Rechtslage etwas komplizierter. Für diese gilt im Prinzip der gesetzliche Mindestlohn, jedoch ist die Anwendung durch Einschränkungen weitestgehend ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf Mindestlohn, wenn ein Praktikum
Sollte es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handeln, empfiehlt sich die Beschränkung auf längstens 3 Monate, da bei Überschreitung dieser Frist vom ersten Tag an Anspruch auf Mindestlohn besteht.
Geringfügig beschäftigte Angestellte
Werden solche Minijobber mit einer vertraglich fest vereinbarten Stundenzahl beschäftigt, ist ggf. zum 01.01.2015 eine Anpassung der Stundenzahl nötig. Die maximal mögliche Stundenzahl beträgt rechnerisch 52 Stunden pro Monat bzw. 12 Stunden pro Woche. Wurde eine längere Arbeitszeit vereinbart und wird keine Anpassung vorgenommen, kommt es automatisch zu einer Mindestlohnunterschreitung.
Mindestgehalt für Angestellte und Poliere
Das Mindestgehalt für Angestellte und Poliere beträgt rechnerisch EUR 1.470,50 brutto (173 x 8,50). Je nach Anzahl der Arbeitstage in den Kalendermonaten schwankt die Arbeitszeit jedoch zwischen 160 Stunden (20 Arbeitstage x 8 Std.) und 184 Stunden, so dass es bei gleichbleibendem Betrag zu einem Mindestlohnverstoß kommen kann. So ist das Mindestgehalt beispielsweise bei 22 Tagen mit EUR 1.496,00 brutto anzusetzen. Ob die Kontrollbehörden eine Durchschnittsbetrachtung anerkennen, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar.
Um den Behörden der Zollverwaltung die Kontrolle des Mindestlohnes zu ermöglichen, sieht das Gesetz umfangreiche Aufzeichnungspflichten vor. Die Arbeitgeber des Baugewerbes sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt sein, da die Kontrollbehörden wöchentlich die Vorlage verlangen können.
Von den Aufzeichnungspflichten sind somit nun auch die Angestellten und Poliere erfasst. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes setzt sich derzeit für eine Erleichterung für solche Angestellte ein, bei denen auf Grund der Gehaltshöhe ein Mindestlohnverstoß nicht zu befürchten ist.