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Buchhaltung im Bau: Steuerliche Besonderheiten vom Profi erklärt

Geschrieben von BRZ Redaktion | 23.1.2026

Das Baugewerbe unterliegt zahlreichen steuerlichen und buchhalterischen Sonderregelungen, die in kaum einer anderen Branche in dieser Kombination vorkommen. Von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft über die Bauabzugsteuer bis hin zu den Sozialkassenbeiträgen – wer hier den Überblick verliert, riskiert empfindliche Nachzahlungen und Haftungsrisiken. In diesem Artikel gibt Ihnen Steuerberater Benedikt Rohlmann einen kompakten Überblick über die wichtigsten Besonderheiten.

 

 

Inhaltsverzeichnis

Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG

Bauabzugsteuer nach § 48 EStG

Baulohn und Sozialkassenpflicht (SOKA-BAU)

Bilanzierung unfertiger Bauleistungen

Ihre Checkliste für die Baubranche 

Unterstützung von der Steuerkanzlei Rohlmann

Tipp

 

 

Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG

Eine der bedeutendsten Besonderheiten ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen. Erbringt ein Bauunternehmer eine Bauleistung an einen anderen Bauunternehmer, schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. 

 

Wann greift § 13b UStG? 

  • Es werden Bauleistungen erbracht (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken)
  • Der Leistungsempfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen (mindestens 10 % seines Gesamtumsatzes)
  • Bei Reparatur- und Wartungsleistungen: Nettoentgelt über 500 Euro 

 

Rechnungshinweis: Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt und muss den Hinweis enthalten: 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG'. 

 

 

Bauabzugsteuer nach § 48 EStG

Zur Eindämmung illegaler Beschäftigung und Sicherung von Steueransprüchen wurde 2002 die Bauabzugsteuer eingeführt. Dabei muss der Auftraggeber 15 % des Brutto-Rechnungsbetrags einbehalten und direkt an das Finanzamt des Leistenden abführen. 

 

Wer ist betroffen? 

  • Unternehmer im Sinne des UStG (auch Kleinunternehmer)
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Vermieter mit mehr als zwei Wohnungen 



Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG 

Der Steuerabzug entfällt, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese wird vom Finanzamt ausgestellt und kann elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden. 

Bagatellgrenzen (keine Freistellungsbescheinigung erforderlich): 

 

 

Baulohn und Sozialkassenpflicht (SOKA-BAU)

Bauunternehmen unterliegen besonderen tarifvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU). Diese umfassen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) sowie die Zusatzversorgungskasse (ZVK). 

 

Beitragssätze 2025 (gewerbliche Arbeitnehmer) 

Hinzu kommt die Winterbeschäftigungsumlage (2,0 %), die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam tragen (1,2 % AG / 0,8 % AN). 

 

Bilanzierung unfertiger Bauleistungen

Für Bauunternehmen stellt die Bilanzierung unfertiger Bauleistungen eine besondere Herausforderung dar. Anders als bei klassischem Vorratsvermögen sind unfertige Bauleistungen immateriell und bieten erhebliche Bewertungsspielräume. 

 

Das Realisationsprinzip 

Nach dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 4 HGB) dürfen Umsatzerlöse erst bei Abnahme durch den Auftraggeber erfasst werden. Vor der Abnahme werden die erbrachten Leistungen als unfertige Leistungen (Vorräte) zu Herstellungskosten aktiviert – ohne Gewinnanteil. 



Abschlagszahlungen richtig bilanzieren 

  • Erhaltene Abschlagszahlungen werden auf der Passivseite als Verbindlichkeiten ausgewiesen
  • Saldierter Ausweis mit unfertigen Leistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
  • Strenge Unterscheidung zwischen Abschlagszahlungen (für erbrachte Leistungen) und Vorauszahlungen (für noch nicht erbrachte Leistungen) 

 

 

 

Ihre Checkliste für die Baubranche

  1. § 13b-Bescheinigung von allen Geschäftspartnern eingeholt und auf Gültigkeit geprüft?
  2. Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beantragt und gültig?
  3. SOKA-BAU-Meldungen monatlich fristgerecht eingereicht?
  4. Unfertige Bauleistungen zum Bilanzstichtag vollständig erfasst und bewertet?
  5. Rechnungen mit korrekten Hinweisen auf § 13b UStG versehen?
  6. Drohverlustrückstellungen für Verlustbaustellen gebildet (Handelsbilanz)? 

 

 

Wir unterstützen Sie 

Die Buchhaltung im Baugewerbe ist komplex – aber Sie müssen sie nicht alleine bewältigen. Unsere Kanzlei ist auf die steuerliche Betreuung von Bauunternehmen spezialisiert. Wir übernehmen für Sie: 

  • Baulohnabrechnung mit SOKA-BAU-Meldungen
  • Jahresabschluss mit branchenspezifischer BWA
  • Beratung zu Umsatzsteuer und Bauabzugsteuer
Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch – wir freuen uns auf Sie! 

 

Rohlmann Steuerberatungsgesellschaft 
Telefon: 02102 56 56 780
E-Mail: info@rohlmann-consulting.de 
www.rohlmann-steuer.de 

 

 

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewaehr. 

 

 

Tipp:

Vertiefen Sie Ihr Wissen und entdecken Sie praxisnahe Lösungen, die Ihren Baubetrieb weiterbringen. In den folgenden Empfehlungen finden Sie nützliche Inhalte und Materialien für Ihren Erfolg.