2 Min. Lesezeit

Buchhaltung im Bau: Steuerliche Besonderheiten vom Profi erklärt

Das Baugewerbe unterliegt zahlreichen steuerlichen und buchhalterischen Sonderregelungen, die in kaum einer anderen Branche in dieser Kombination vorkommen. Von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft über die Bauabzugsteuer bis hin zu den Sozialkassenbeiträgen – wer hier den Überblick verliert, riskiert empfindliche Nachzahlungen und Haftungsrisiken. In diesem Artikel gibt Ihnen Steuerberater Benedikt Rohlmann einen kompakten Überblick über die wichtigsten Besonderheiten.

benedigt-rohlmann
Steuerberater | Master of Laws (LL.M.) | Master of Science (M.Sc.) | zertifizierter Stiftungsberater (NWB)
BENEDIGT ROHLMANN
Gastautor

 


 

Inhaltsverzeichnis

Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG

Bauabzugsteuer nach § 48 EStG

Baulohn und Sozialkassenpflicht (SOKA-BAU)

Bilanzierung unfertiger Bauleistungen

Ihre Checkliste für die Baubranche 

Unterstützung von der Steuerkanzlei Rohlmann

Tipp

 


 

Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG

Eine der bedeutendsten Besonderheiten ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen. Erbringt ein Bauunternehmer eine Bauleistung an einen anderen Bauunternehmer, schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. 

 

Wann greift § 13b UStG? 

  • Es werden Bauleistungen erbracht (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken)
  • Der Leistungsempfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen (mindestens 10 % seines Gesamtumsatzes)
  • Bei Reparatur- und Wartungsleistungen: Nettoentgelt über 500 Euro 

Praxis-Tipp: Lassen Sie sich vor der ersten Rechnungsstellung eine gültige Bescheinigung nach § 13b UStG (USt 1 TG) vom Geschäftspartner vorlegen. Diese bestätigt, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Bescheinigung ist zwei Jahre gültig. 

 

Rechnungshinweis: Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt und muss den Hinweis enthalten: 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG'. 

 

 

Bauabzugsteuer nach § 48 EStG

Zur Eindämmung illegaler Beschäftigung und Sicherung von Steueransprüchen wurde 2002 die Bauabzugsteuer eingeführt. Dabei muss der Auftraggeber 15 % des Brutto-Rechnungsbetrags einbehalten und direkt an das Finanzamt des Leistenden abführen. 

 

Wer ist betroffen? 

  • Unternehmer im Sinne des UStG (auch Kleinunternehmer)
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Vermieter mit mehr als zwei Wohnungen 



Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG 

Der Steuerabzug entfällt, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese wird vom Finanzamt ausgestellt und kann elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden. 

Bagatellgrenzen (keine Freistellungsbescheinigung erforderlich): 

Art des Leistungsempfängers Freigrenze pro Jahr
Gewerblicher Unternehmer 
5.000 Euro 
Vermieter (umsatzsteuerfrei) 
15.000 Euro

Achtung: Bei Zusammentreffen von § 13b UStG und Bauabzugsteuer ist die 15 %-Bauabzugsteuer auf den Bruttobetrag (Netto + fiktive USt) zu berechnen! 

 

 

Baulohn und Sozialkassenpflicht (SOKA-BAU)

Bauunternehmen unterliegen besonderen tarifvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU). Diese umfassen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) sowie die Zusatzversorgungskasse (ZVK). 

 

Beitragssätze 2025 (gewerbliche Arbeitnehmer) 

Tarifgebiet Beitragssatz (% der Bruttolohnsumme)
West (alte Bundesländer)
20,8 %
Ost (neue Bundesländer) 
18,7 %
Berlin-West
25,75 %
Berlin-Ost
23,65 %

Hinzu kommt die Winterbeschäftigungsumlage (2,0 %), die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam tragen (1,2 % AG / 0,8 % AN). 

 

Bilanzierung unfertiger Bauleistungen

Für Bauunternehmen stellt die Bilanzierung unfertiger Bauleistungen eine besondere Herausforderung dar. Anders als bei klassischem Vorratsvermögen sind unfertige Bauleistungen immateriell und bieten erhebliche Bewertungsspielräume. 

 

Das Realisationsprinzip 

Nach dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 4 HGB) dürfen Umsatzerlöse erst bei Abnahme durch den Auftraggeber erfasst werden. Vor der Abnahme werden die erbrachten Leistungen als unfertige Leistungen (Vorräte) zu Herstellungskosten aktiviert – ohne Gewinnanteil. 



Abschlagszahlungen richtig bilanzieren 

  • Erhaltene Abschlagszahlungen werden auf der Passivseite als Verbindlichkeiten ausgewiesen
  • Saldierter Ausweis mit unfertigen Leistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
  • Strenge Unterscheidung zwischen Abschlagszahlungen (für erbrachte Leistungen) und Vorauszahlungen (für noch nicht erbrachte Leistungen) 

Wichtig für Drohverluste: Zeichnet sich bei einem Bauauftrag ein Verlust ab, müssen in der Handelsbilanz Drohverlustrückstellungen gebildet werden. In der Steuerbilanz sind diese gemäß § 5 Abs. 4a EStG nicht zulässig.

 

 

 

Ihre Checkliste für die Baubranche

  1. § 13b-Bescheinigung von allen Geschäftspartnern eingeholt und auf Gültigkeit geprüft?
  2. Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beantragt und gültig?
  3. SOKA-BAU-Meldungen monatlich fristgerecht eingereicht?
  4. Unfertige Bauleistungen zum Bilanzstichtag vollständig erfasst und bewertet?
  5. Rechnungen mit korrekten Hinweisen auf § 13b UStG versehen?
  6. Drohverlustrückstellungen für Verlustbaustellen gebildet (Handelsbilanz)? 

 


 

Wir unterstützen Sie 

Die Buchhaltung im Baugewerbe ist komplex – aber Sie müssen sie nicht alleine bewältigen. Unsere Kanzlei ist auf die steuerliche Betreuung von Bauunternehmen spezialisiert. Wir übernehmen für Sie: 

  • Baulohnabrechnung mit SOKA-BAU-Meldungen
  • Jahresabschluss mit branchenspezifischer BWA
  • Beratung zu Umsatzsteuer und Bauabzugsteuer
Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch – wir freuen uns auf Sie! 

 

Rohlmann Steuerberatungsgesellschaft 
Telefon: 02102 56 56 780
E-Mail: info@rohlmann-consulting.de 
www.rohlmann-steuer.de 

 


 

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewaehr. 

 


 

Tipp:

Vertiefen Sie Ihr Wissen und entdecken Sie praxisnahe Lösungen, die Ihren Baubetrieb weiterbringen. In den folgenden Empfehlungen finden Sie nützliche Inhalte und Materialien für Ihren Erfolg.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren

SOKA-BAU: Neue Beitragssätze und Änderungen ab Juli 2025

SOKA-BAU: Neue Beitragssätze und Änderungen ab Juli 2025

Am 18. Juni 2025 haben die Tarifvertragsparteien neue Beitragssätze sowie weitere Änderungen der Tarifverträge VTV, TZA Bau und BBTV beschlossen....

Weiterlesen
450 € Einmalzahlung im Bauhauptgewerbe: Details und Termine

450 € Einmalzahlung im Bauhauptgewerbe: Details und Termine

Gemäß dem im Oktober 2021 beschlossenen Tarifvertrag erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe mehrere Einmalzahlungen....

Weiterlesen
Dachdeckerhandwerk vs. Bauhauptgewerbe: Lohnabrechnung erklärt

Dachdeckerhandwerk vs. Bauhauptgewerbe: Lohnabrechnung erklärt

Die Entgeltberechnung in der Baubranche gehört zu den anspruchsvollsten Bereichen der Lohnabrechnung. Bereits die Gewerbeart – ob Dachdeckerhandwerk...

Weiterlesen