Das Baugewerbe unterliegt zahlreichen steuerlichen und buchhalterischen Sonderregelungen, die in kaum einer anderen Branche in dieser Kombination vorkommen. Von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft über die Bauabzugsteuer bis hin zu den Sozialkassenbeiträgen – wer hier den Überblick verliert, riskiert empfindliche Nachzahlungen und Haftungsrisiken. In diesem Artikel gibt Ihnen Steuerberater Benedikt Rohlmann einen kompakten Überblick über die wichtigsten Besonderheiten.
Inhaltsverzeichnis
Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG
Baulohn und Sozialkassenpflicht (SOKA-BAU)
Bilanzierung unfertiger Bauleistungen
Ihre Checkliste für die Baubranche
Unterstützung von der Steuerkanzlei Rohlmann
Eine der bedeutendsten Besonderheiten ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen. Erbringt ein Bauunternehmer eine Bauleistung an einen anderen Bauunternehmer, schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Rechnungshinweis: Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt und muss den Hinweis enthalten: 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG'.
Zur Eindämmung illegaler Beschäftigung und Sicherung von Steueransprüchen wurde 2002 die Bauabzugsteuer eingeführt. Dabei muss der Auftraggeber 15 % des Brutto-Rechnungsbetrags einbehalten und direkt an das Finanzamt des Leistenden abführen.
Der Steuerabzug entfällt, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese wird vom Finanzamt ausgestellt und kann elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden.
Bagatellgrenzen (keine Freistellungsbescheinigung erforderlich):
Bauunternehmen unterliegen besonderen tarifvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU). Diese umfassen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) sowie die Zusatzversorgungskasse (ZVK).
Hinzu kommt die Winterbeschäftigungsumlage (2,0 %), die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam tragen (1,2 % AG / 0,8 % AN).
Für Bauunternehmen stellt die Bilanzierung unfertiger Bauleistungen eine besondere Herausforderung dar. Anders als bei klassischem Vorratsvermögen sind unfertige Bauleistungen immateriell und bieten erhebliche Bewertungsspielräume.
Nach dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 4 HGB) dürfen Umsatzerlöse erst bei Abnahme durch den Auftraggeber erfasst werden. Vor der Abnahme werden die erbrachten Leistungen als unfertige Leistungen (Vorräte) zu Herstellungskosten aktiviert – ohne Gewinnanteil.
Die Buchhaltung im Baugewerbe ist komplex – aber Sie müssen sie nicht alleine bewältigen. Unsere Kanzlei ist auf die steuerliche Betreuung von Bauunternehmen spezialisiert. Wir übernehmen für Sie:
Rohlmann Steuerberatungsgesellschaft
Telefon: 02102 56 56 780
E-Mail: info@rohlmann-consulting.de
www.rohlmann-steuer.de
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Stand: Januar 2026. Alle Angaben ohne Gewaehr.
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