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Am 3. Juni 2020 beschloss der Koalitionsausschuss der Bundesregierung ein 130 Milliarden schweres Konjunkturpaket, das der Wirtschaft in und nach der aktuellen Krise wieder auf die Beine helfen soll. Doch welche der insgesamt 57 Punkte des Papiers sind auch für Baubetriebe relevant – und was bedeuten sie in der praktischen Umsetzung? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie als Unternehmen achten müssen.

Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ heißt es auf der Webseite der Bundesregierung zum jüngst beschlossenen Konjunkturpaket. Ziel ist es, die Folgen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft abzufedern und Arbeitsplätze zu sichern. Man wolle „mit Wumms“ aus der Krise herauskommen, so Bundesfinanzminister Olaf Scholz. Von diesen Maßnahmen profitiert nicht zuletzt auch die Baubranche.

Neben der Entlastung von Familien, Kommunen und Unternehmen sind Überbrückungshilfen ein zentraler Aspekt des Konjunkturpakets. Um den Corona-bedingten Umsatzausfall auszugleichen, sind für kleine und mittelständische Unternehmen für die Monate Juni, Juli und August Staatshilfen in Höhe von bis zu 25 Millionen Euro geplant. Betriebe, die durch die Krise bedingt im April und Mai 2020 Umsatzeinbrüche um mindestens 60 Prozent im Vergleich zu April und Mai 2019 hatten, sollen „einen nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschuss erhalten.“ Maximal werden 150.000 Euro für drei Monate erstattet. Dabei ist zu beachten, dass bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten nicht mehr als 9.000 Euro und bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten nicht mehr als 15.000 Euro erstattet werden sollen. Diese Beträge sollen nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Mehrwertsteuer wird gesenkt

Ein weiterer zentraler Punkt ist die zeitlich begrenzte Absenkung der Mehrwertsteuer. Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020, also für eine Dauer von sechs Monaten, soll der Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozent sowie der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent gesenkt werden. Des Weiteren soll sich die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um zehn Tage, jeweils auf den 26. des Folgemonats, verschieben.

Da der Zeitraum auf ein halbes Jahr begrenzt ist, kommt es darauf an, wann genau Leistungen erbracht werden – nicht, an welchem Tag die Rechnung gestellt oder Zahlungen getätigt werden. Dies soll auch für Teilleistungen gelten. So sollen etwa bereits getätigte Anzahlungen für nach dem 1. Juli 2020 ausgeführten Leistungen zwar noch mit 19 Prozent besteuert werden. Erfolgt die Leistungserbringung oder die Schlussrechnung bis zum 31. Dezember 2020, soll auf den gesenkten Steuersatz korrigiert werden.

Wird die Bemessungsgrundlage nachträglich geändert, ist auch hier entscheidend, wann die Leistung erbracht wurde und nicht, wann die Änderung eingetreten ist. Jahresboni müssen deshalb aufgeteilt werden. Bei Dauerleistungen muss geprüft werden, ob konkrete Steuersätze oder Steuerbeträge bei Netto- oder Bruttopreisvereinbarungen vereinbart wurden.

Ermäßigten Steuersatz beachten

Bei Eingangsrechnungen gilt, dass für Umsätze, die zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführt wurden, der ermäßigte Steuersatz gestellt wird. Verträge, die als Rechnung dienen – und in denen deshalb ein konkreter Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen sind –, müssen entsprechend geändert werden.

Finanzbuchhaltungs(FiBu)-Systeme müssen angepasst werden, indem zum Beispiel neue Steuerkennzeichen angelegt oder Umsatzkonten mit Steuerautomatik eingerichtet werden (sofern der neue 16 Prozent-Schlüssel noch nicht vorhanden ist).

Einfluss auch auf andere Steuergesetze

Das Konjunkturpaket wirkt sich auch auf andere Steuergesetze aus. So soll etwa bei der Einkommensteuer der maximale Verlustrücktrag bei Zusammenveranlagung für 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro angehoben werden. Unter Umständen wird bereits für die Steuerklärung 2019 eine „Corona-Rücklage“ geschaffen. Für bewegliche Güter des Anlagevermögens soll zudem eine degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) von maximal 25 Prozent – ebenfalls für 2020 und 2021 – wiedereingeführt werden. Außerdem sollen die Möglichkeiten der Mitarbeiter verbessert werden, sich an ihrem Unternehmen zu beteiligen – dies soll vor allem Start-Ups nutzen. Für 2020 soll es zudem Prämien von 2.000 bis 3.000 Euro für Ausbildungsverträge in kleinen und mittleren Unternehmen geben. Die Gewerbesteueranrechnung soll auf das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags angehoben werden.

Obwohl schon im Entwurf zum Steuersenkungsgesetz von 2000 geplant, und aufgrund der Komplexität wieder verworfen, soll nun ein Optionsmodell zur Körperschaftssteuer für Personengesellschaften eingeführt werden. Darüber hinaus soll sich der Freibetrag bei der Gewerbesteuer bei Hinzurechnungen von 100.000 Euro auf 200.000 Euro verdoppeln.

BRZ passt Software an

Auf Basis des bereits veröffentlichten Eckpunktepapiers trifft auch BRZ Vorbereitungen für die BRZ-Software. Derzeit ist vorgesehen, dass Gesetzesentwürfe am 17. Juni 2020 in den Bundestag eingebracht und voraussichtlich am 26. Juni 2020 in einer Sondersitzung des Bundesrats abschließend behandelt werden können, um am 1. Juli 2020 in Kraft zu treten. Um Anwender in jedem Fall gut zu unterstützen, erarbeitet BRZ neben Anpassungen in der Software auch eine Handlungsanweisung und wird beides rechtzeitig zur Verfügung stellen.

Dies ist natürlich nur ein Teil der Maßnahmen, die der Koalitionsausschuss beschlossen hat. Sobald es weitere Informationen dazu gibt – oder Vereinfachungsregeln, damit die Umsetzung beherrschbar bleibt – halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden!

Gepostet von BRZ Redaktion
Juni 16, 2020

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