Die Arbeitszeiterfassung wird für Unternehmen immer relevanter. Auch im Baugewerbe sind die Anforderungen gestiegen: Neben gesetzlichen Vorgaben sorgen neue Urteile und strengere Dokumentationspflichten für mehr Bürokratie. Gleichzeitig kämpfen Lohnbüros mit unvollständigen Stundenzetteln und zeitintensiver Nachbearbeitung.
Eine digitale Zeiterfassung kann hier Abhilfe schaffen – effizient, sicher und gesetzeskonform.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche und tarifliche Grundlagen
Bisherige Pflichten zur Arbeitszeiterfassung
Urteile von EuGH und BAG: Neue Anforderungen
Aktueller Stand für die Baubranche
Warum digitale Zeiterfassung für Baubetriebe sinnvoll ist
Empfehlung: Mobile Lösungen für das Baugewerbe
Fazit
Tipp
Gesetzliche und tarifliche Grundlagen
Bislang waren Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Mehrarbeit zu erfassen.
Zusätzlich verschärfte das Mindestlohngesetz (MiLoG) die Pflichten für:
- Geringfügig Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 SGB IV)
- Arbeitgeber in Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), darunter das Baugewerbe und die Gebäudereinigung
Für diese Branchen gilt: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens am siebten Kalendertag nach der Arbeitsleistung dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Bisherige Pflichten zur Arbeitszeiterfassung
- Schriftliche oder digitale Erfassung ist bisher erlaubt.
- Die Aufzeichnungen müssen objektiv, verlässlich und zugänglich sein.
- Arbeitgeber sind für die ordnungsgemäße Dokumentation verantwortlich und müssen sie bei Prüfungen vorlegen können.
Urteile von EuGH und BAG: Neue Anforderungen
EuGH-Urteil (Mai 2019)
Unternehmen müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einrichten (EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG).
BAG-Urteil (13.09.2022)
Bestätigt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Unternehmen in Deutschland – unabhängig von der Branche.
BMAS-Gutachten
Aktuelle deutsche Regelungen erfüllen die EU-Vorgaben nicht vollständig, eine gesetzliche Neuregelung ist in Arbeit.
Aktueller Stand für die Baubranche
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) konnte 2022 verhindern, dass eine verpflichtend elektronische und manipulationssichere Zeiterfassung auf allen Baustellen sofort eingeführt wurde.
Für Bauunternehmen gilt daher weiterhin:
- Es besteht keine gesetzliche Pflicht, ein elektronisches System zu nutzen.
- Die Dokumentation kann aktuell auch noch schriftlich erfolgen.
Allerdings ist absehbar, dass die Politik mittelfristig eine verbindliche digitale Lösung fordern wird.
Warum digitale Zeiterfassung für Baubetriebe sinnvoll ist
Papierhafte Stundenzettel führen häufig zu:
- unleserlichen Einträgen
- fehlenden Angaben
- Verzögerungen im Lohnbüro
- zusätzlichem Verwaltungsaufwand
Digitale Systeme bieten deutliche Vorteile:
- Kostensparend und papierlos
- Tagesaktuelle Daten
- Sicher und manipulationsgeschützt
- Orts- und zeitunabhängig verfügbar
- Weniger Fehler und Nacharbeiten
- Effizientere Workflows
Empfehlung: Mobile Lösungen für das Baugewerbe
Experten raten, mobile Zeiterfassungssysteme einzusetzen, die speziell auf die Anforderungen der Baubranche zugeschnitten sind.
Vorteile solcher Lösungen:
- Erfassung der Arbeitszeiten direkt auf der Baustelle
- Integration von Bautagesberichten mit Fotos und Wetterdaten
- Automatische Schnittstellen ins Lohnbüro
- Präzise Verwaltung von Abwesenheiten und Urlaubszeiten
- Reduzierung des manuellen Eingabeaufwands
- So wird die Zeiterfassung nicht nur gesetzeskonform, sondern auch zu einem echten Effizienzfaktor.
Fazit
Die gesetzlichen Pflichten zur Arbeitszeiterfassung werden strenger – und eine digitale Lösung ist bereits jetzt die beste Vorbereitung auf kommende Änderungen.
Digitale Systeme sparen Zeit, senken Fehlerquoten und machen Lohnabrechnungen einfacher. Wer frühzeitig umstellt, sichert sich einen klaren Vorteil.
Tipp:
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Quellen
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – § 16 Aufzeichnungspflicht
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-55/18)
BMJV, SGB IV, § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
BMI, Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
BMAS, Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung