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Mit dem „Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ und dem „Siebten Gesetz zur Änderung des vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie anderer Gesetze“ wurde eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch Arbeitgeber bei den Krankenkassen geschaffen.
Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Arbeitsunfähigkeitszeiten aus dem sogenannten „gelben Zettel“ (AU-Bescheinigungen in Papierform). Das neue elektronische Verfahren hat keinen direkten Einfluss auf die Entgeltabrechnung und auf die Erstattungen nach dem Umlageverfahren (U1).
Die Umsetzung dieses „eAU“-Verfahrens erfolgt in drei Schritten:

  • Phase 1 – Einführung in Arztpraxen ab 01.10.2021
  • Phase 2 – Pilotierungsphase 01.01.2022 – 30.06.2022
  • Phase 3 – Verpflichtender Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern ab 01.07.2022

Folgend alle drei Phasen im Detail:

Phase 1 – Einführung in Arztpraxen

Seit dem 1. Oktober können Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, früher als „gelber Zettel“ bekannt, direkt digital an die Krankenkasse übermitteln. Allerdings gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2021, da noch nicht alle Ärzte auf technischer Ebene entsprechend ausgestattet sind.

Phase 2 – Pilotierungsphase im Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022

Die Krankenkassen haben ab 1. Januar 2022 AU-Daten zum Abruf bereitzustellen. Arbeitgeber können die bereitgestellten Daten abrufen, sofern das systemgeprüfte Programm den Abruf anbietet.
Durch den sanften Einstieg in das Verfahren soll es dem Arbeitgeber ermöglicht werden, seine Prozesse zu analysieren, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auch die Software-Ersteller erhalten damit die Möglichkeit, die Rückmeldungen zur Modifikation der systemischen Umsetzung zu nutzen.
Auch BRZ nimmt gerne die Möglichkeit der Pilotierungsphase wahr
.

Phase 3: verpflichtender Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern ab 01.07.2022

Bis zur Einführung des kompletten Verfahrens empfehlen wir, die Arbeitsunfähigkeitszeiträume Ihrer Mitarbeiter bis zum 30.06.2022 wie bisher den „gelben Zetteln“ zu entnehmen und die elektronischen Meldungen lediglich zum Abgleich zu nutzen.
Viele Ärzte verfügen noch nicht über die notwendigen Softwareerweiterungen und führen deswegen noch keine elektronischen Meldungen durch.
BRZ wird seinen Kunden das komplette Verfahren einschließlich der Möglichkeit zur Abfrage der Arbeitsunfähigkeitszeiten und einer detaillierten Beschreibung mit der Softwareaktualisierung im Januar 2022 zur Verfügung stellen.

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Gepostet von BRZ Redaktion
Dezember 14, 2021

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