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Mindestlohn 2026: Neue Werte & Geringfügigkeitsgrenze für Baubetriebe

Ab dem 1. Januar 2026 treten wichtige Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn sowie der Geringfügigkeitsgrenze in Kraft. Für Unternehmen und Beschäftigte in der Baubranche, im Garten- und Landschaftsbau sowie in bestimmten Handwerken bedeutet dies: Löhne, Midi-Job-Grenzen und branchenspezifische Tariflöhne passen sich erneut an. Hier finden Sie alle relevanten Werte und Informationen im Überblick.



 

Inhaltsverzeichnis

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns 2026

Neue Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich

Branchen, für die der Mindestlohn gilt

Tariflicher Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

Unveränderte Mindestlöhne im Maler-, Lackierer- und Gerüstbauerhandwerk

Fazit

Tipp

 


 

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns 2026

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 01.01.2026 von 12,82 € auf 13,90 € pro Stunde. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht unter spezielle Tarifverträge fallen.

 


 

Neue Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich

Mit der Anpassung des Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs:

  • Minijobs: bis 603,00 € monatlich
  • Midi-Job-Übergangsbereich: von 603,01 € bis 2.000,00 €
Diese Anpassungen sollen sicherstellen, dass geringfügig Beschäftigte trotz Lohnerhöhung nicht in die Sozialversicherungspflicht rutschen.

 


 

Branchen, für die der Mindestlohn gilt

Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € gilt für folgende Branchen:

  • Bauhauptgewerbe (für alle ab 01.01.2022 neu abgeschlossenen Arbeitsverträge)
  • Garten- und Landschaftsbau

 


 

Tariflicher Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

Für das Dachdeckerhandwerk gelten ab 01.01.2026 folgende angepasste tarifliche Mindestlöhne:

  • Ungelernte Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Mindestlohn 1): 14,96 €/Stunde
  • Gelernte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Mindestlohn 2): 16,60 €/Stunde

 



Mindestlöhne im Maler-, Lackierer- und Gerüstbauerhandwerk


Maler- und Lackiererhandwerk (ab 01.08.2025):

  • Ungelernte Arbeitnehmer (Mindestlohn 1): 12,82 €/Stunde, ab 01.01.2026 13,90 €/Stunde
  • Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen, Mindestlohn 2): 15,55 €/Stunde

 

Gerüstbauerhandwerk (ab 01.01.2026):

  • Alle gewerblichen Arbeitnehmer: 14,35 €/Stunde

 



 

Fazit: Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Erhöhung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze bedeutet für Arbeitgeber angepasste Lohnabrechnungen und höhere Personalkosten. Beschäftigte profitieren von besseren Verdienstmöglichkeiten, insbesondere im Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk und Garten- und Landschaftsbau. Arbeitgeber sollten ihre Verträge, Abrechnungssysteme und Minijob-Regelungen rechtzeitig prüfen, um ab Januar 2025 rechtskonform zu handeln.

 


 

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