Wegezeitentschädigung im Bau: neue Regeln & Sätze ab 2023
Die Wegezeitentschädigung in Baubetrieben wurde zum 1. Januar 2023 neu geregelt. Der bisherige Zuschlag von 0,5 % auf den Tariflohn entfällt....
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BRZ Deutschland 2.12.2024
Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn sowie der Geringfügigkeitsgrenze in Kraft. Für Unternehmen und Beschäftigte in der Baubranche, im Garten- und Landschaftsbau sowie in bestimmten Handwerken bedeutet dies: Löhne, Midi-Job-Grenzen und branchenspezifische Tariflöhne passen sich erneut an. Hier finden Sie alle relevanten Werte und Informationen im Überblick.
Inhaltsverzeichnis
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns 2025
Neue Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich
Branchen, für die der Mindestlohn gilt
Tariflicher Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk
Unveränderte Mindestlöhne im Maler-, Lackierer- und Gerüstbauerhandwerk
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 01.01.2025 von 12,41 € auf 12,82 € pro Stunde. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht unter spezielle Tarifverträge fallen.
Mit der Anpassung des Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs:
Der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € gilt für folgende Branchen:
Für das Dachdeckerhandwerk gelten ab 01.01.2025 folgende angepasste tarifliche Mindestlöhne:
Diese Tariflöhne bleiben 2025 bestehen:
Maler- und Lackiererhandwerk (ab 01.04.2024):
Gerüstbauerhandwerk (ab 01.04.2024):
Die Erhöhung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze bedeutet für Arbeitgeber angepasste Lohnabrechnungen und höhere Personalkosten. Beschäftigte profitieren von besseren Verdienstmöglichkeiten, insbesondere im Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk und Garten- und Landschaftsbau. Arbeitgeber sollten ihre Verträge, Abrechnungssysteme und Minijob-Regelungen rechtzeitig prüfen, um ab Januar 2025 rechtskonform zu handeln.
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