Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn sowie der Geringfügigkeitsgrenze in Kraft. Für Unternehmen und Beschäftigte in der Baubranche, im Garten- und Landschaftsbau sowie in bestimmten Handwerken bedeutet dies: Löhne, Midi-Job-Grenzen und branchenspezifische Tariflöhne passen sich erneut an. Hier finden Sie alle relevanten Werte und Informationen im Überblick.
Inhaltsverzeichnis
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns 2025
Neue Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich
Branchen, für die der Mindestlohn gilt
Tariflicher Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk
Unveränderte Mindestlöhne im Maler-, Lackierer- und Gerüstbauerhandwerk
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns 2025
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 01.01.2025 von 12,41 € auf 12,82 € pro Stunde. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht unter spezielle Tarifverträge fallen.
Neue Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich
Mit der Anpassung des Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs:
- Minijobs: bis 556,00 € monatlich
- Midi-Job-Übergangsbereich: von 556,01 € bis 2.000,00 €
Branchen, für die der Mindestlohn gilt
Der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € gilt für folgende Branchen:
- Bauhauptgewerbe (für alle ab 01.01.2022 neu abgeschlossenen Arbeitsverträge)
- Garten- und Landschaftsbau
Tariflicher Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk
Für das Dachdeckerhandwerk gelten ab 01.01.2025 folgende angepasste tarifliche Mindestlöhne:
- Ungelernte Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Mindestlohn 1): 14,35 €/Stunde
- Gelernte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Mindestlohn 2): 16,00 €/Stunde
Unveränderte Mindestlöhne im Maler-, Lackierer- und Gerüstbauerhandwerk
Diese Tariflöhne bleiben 2025 bestehen:
Maler- und Lackiererhandwerk (ab 01.04.2024):
- Ungelernte Arbeitnehmer (Mindestlohn 1): 13,00 €/Stunde
- Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen, Mindestlohn 2): 15,00 €/Stunde
Gerüstbauerhandwerk (ab 01.04.2024):
- Alle gewerblichen Arbeitnehmer: 13,95 €/Stunde
Fazit: Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Erhöhung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze bedeutet für Arbeitgeber angepasste Lohnabrechnungen und höhere Personalkosten. Beschäftigte profitieren von besseren Verdienstmöglichkeiten, insbesondere im Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk und Garten- und Landschaftsbau. Arbeitgeber sollten ihre Verträge, Abrechnungssysteme und Minijob-Regelungen rechtzeitig prüfen, um ab Januar 2025 rechtskonform zu handeln.
Tipp:
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