Ab dem 1. Januar 2026 treten wichtige Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn sowie der Geringfügigkeitsgrenze in Kraft. Für Unternehmen und Beschäftigte in der Baubranche, im Garten- und Landschaftsbau sowie in bestimmten Handwerken bedeutet dies: Löhne, Midi-Job-Grenzen und branchenspezifische Tariflöhne passen sich erneut an. Hier finden Sie alle relevanten Werte und Informationen im Überblick.
Inhaltsverzeichnis
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns 2026
Neue Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich
Branchen, für die der Mindestlohn gilt
Tariflicher Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk
Unveränderte Mindestlöhne im Maler-, Lackierer- und Gerüstbauerhandwerk
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns 2026
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 01.01.2026 von 12,82 € auf 13,90 € pro Stunde. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht unter spezielle Tarifverträge fallen.
Neue Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich
Mit der Anpassung des Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs:
- Minijobs: bis 603,00 € monatlich
- Midi-Job-Übergangsbereich: von 603,01 € bis 2.000,00 €
Branchen, für die der Mindestlohn gilt
Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € gilt für folgende Branchen:
- Bauhauptgewerbe (für alle ab 01.01.2022 neu abgeschlossenen Arbeitsverträge)
- Garten- und Landschaftsbau
Tariflicher Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk
Für das Dachdeckerhandwerk gelten ab 01.01.2026 folgende angepasste tarifliche Mindestlöhne:
- Ungelernte Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Mindestlohn 1): 14,96 €/Stunde
- Gelernte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Mindestlohn 2): 16,60 €/Stunde
Mindestlöhne im Maler-, Lackierer- und Gerüstbauerhandwerk
Maler- und Lackiererhandwerk (ab 01.08.2025):
- Ungelernte Arbeitnehmer (Mindestlohn 1): 12,82 €/Stunde, ab 01.01.2026 13,90 €/Stunde
- Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen, Mindestlohn 2): 15,55 €/Stunde
Gerüstbauerhandwerk (ab 01.01.2026):
- Alle gewerblichen Arbeitnehmer: 14,35 €/Stunde
Fazit: Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Erhöhung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze bedeutet für Arbeitgeber angepasste Lohnabrechnungen und höhere Personalkosten. Beschäftigte profitieren von besseren Verdienstmöglichkeiten, insbesondere im Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk und Garten- und Landschaftsbau. Arbeitgeber sollten ihre Verträge, Abrechnungssysteme und Minijob-Regelungen rechtzeitig prüfen, um ab Januar 2025 rechtskonform zu handeln.
Tipp:
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