SOKA-BAU: Neue Beitragspauschale für Angestellte ab April 2021
Die SOKA-BAU hat im Rahmen der Anpassung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren zum 01. April 2021 eine neue monatliche Beitragspauschale...
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BRZ Deutschland 21.11.2022
Die Wegezeitentschädigung in Baubetrieben wurde zum 1. Januar 2023 neu geregelt. Der bisherige Zuschlag von 0,5 % auf den Tariflohn entfällt. Stattdessen gelten neue, klar gestaffelte Regelungen, die sich nach Entfernung und Einsatzart unterscheiden. In diesem Artikel erfahren Sie die Details zu den neuen Sätzen und steuerlichen Besonderheiten.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund der Neuregelung
Baustellen mit täglicher Rückkehr (§ 7 Nr. 3.2 BRTV)
Baustellen ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Nr. 4 BRTV)
Steuerliche Behandlung der Zuschüsse
Der Zuschlag von 0,5 % auf den Tariflohn, der bisher als Wegezeitentschädigung gezahlt wurde, entfällt seit dem 01.01.2023. Stattdessen gelten ab diesem Datum neue Regelungen, die die tatsächlichen Fahrt- und Abwesenheitszeiten der Beschäftigten stärker berücksichtigen.
Für Arbeitnehmer*innen, die täglich nach Hause zurückkehren, gilt:
Hier erfolgt die Wegezeitentschädigung nach Entfernung:
Maximal zwei Entschädigungen pro Kalenderwoche sind zu zahlen.
Die neue Regelung schafft mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Vergütung von Fahrtzeiten. Baubetriebe sollten ihre Lohnabrechnungssysteme und internen Prozesse anpassen, um die korrekten Sätze ab 2023 bzw. 2024 anzuwenden.
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