1 Min. Lesezeit

Wegezeitentschädigung im Bau: neue Regeln & Sätze ab 2023

Die Wegezeitentschädigung in Baubetrieben wurde zum 1. Januar 2023 neu geregelt. Der bisherige Zuschlag von 0,5 % auf den Tariflohn entfällt. Stattdessen gelten neue, klar gestaffelte Regelungen, die sich nach Entfernung und Einsatzart unterscheiden. In diesem Artikel erfahren Sie die Details zu den neuen Sätzen und steuerlichen Besonderheiten.

 


 

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund der Neuregelung

Baustellen mit täglicher Rückkehr (§ 7 Nr. 3.2 BRTV)

Baustellen ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Nr. 4 BRTV)

Steuerliche Behandlung der Zuschüsse

Fazit

Tipp

 




Hintergrund der Neuregelung

Der Zuschlag von 0,5 % auf den Tariflohn, der bisher als Wegezeitentschädigung gezahlt wurde, entfällt seit dem 01.01.2023. Stattdessen gelten ab diesem Datum neue Regelungen, die die tatsächlichen Fahrt- und Abwesenheitszeiten der Beschäftigten stärker berücksichtigen.

 

 

Baustellen mit täglicher Rückkehr (§ 7 Nr. 3.2 BRTV)

Für Arbeitnehmer*innen, die täglich nach Hause zurückkehren, gilt:

  • Abwesenheit über 8 Stunden (ausschließlich beruflich): 6 € Verpflegungszuschuss
  • Ab 01.01.2024:
    • über 50 km Entfernung: 8 €
    • über 75 km Entfernung: 9 €
    • bei regulärer Abwesenheit (unter 50 km): 7 €

 

Baustellen ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Nr. 4 BRTV)

Hier erfolgt die Wegezeitentschädigung nach Entfernung:

  • Mehr als 75 km bis 200 km: 9 €
  • Mehr als 200 km bis 300 km: 18 €
  • Mehr als 300 km bis 400 km: 27 €
  • Über 400 km: 39 €

Maximal zwei Entschädigungen pro Kalenderwoche sind zu zahlen.

 

Steuerliche Behandlung der Zuschüsse

  • Verpflegungszuschüsse (bei täglicher Rückkehr) können während der ersten 3 Monate am selben Einsatzort steuerfrei gezahlt werden.
  • Wegezeitentschädigungen sind immer steuerpflichtig.



Fazit

Die neue Regelung schafft mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Vergütung von Fahrtzeiten. Baubetriebe sollten ihre Lohnabrechnungssysteme und internen Prozesse anpassen, um die korrekten Sätze ab 2023 bzw. 2024 anzuwenden.

 


 

Tipp:

Vertiefen Sie Ihr Wissen und entdecken Sie praxisnahe Lösungen, die Ihren Baubetrieb weiterbringen. In den folgenden Empfehlungen finden Sie nützliche Inhalte und Materialien für Ihren Erfolg.

 

Das könnte Sie ebenfalls interessieren

SOKA-BAU: Neue Beitragspauschale für Angestellte ab April 2021

SOKA-BAU: Neue Beitragspauschale für Angestellte ab April 2021

Die SOKA-BAU hat im Rahmen der Anpassung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren zum 01. April 2021 eine neue monatliche Beitragspauschale...

Weiterlesen
Inflationsausgleichsprämie: Steuerfrei für Baubetriebe bis Ende 2024

Inflationsausgleichsprämie: Steuerfrei für Baubetriebe bis Ende 2024

Zur Abmilderung der steigenden Energie- und Lebensmittelpreise hat der Bund eine Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Zwischen 1. Oktober 2022 und...

Weiterlesen
Mini- und Midijobs: Neue Verdienstgrenzen ab 2025 im Überblick

Mini- und Midijobs: Neue Verdienstgrenzen ab 2025 im Überblick

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobs. Die Minijob-Grenze wurde erneut angehoben und ist weiterhin dynamisch an...

Weiterlesen