Der bisherige Zuschlag von 0,5 % auf den Tariflohn entfällt ab 01.01.2023. Stattdessen gelten folgende neue Regelungen:
Arbeitnehmende, die aus ausschließlich beruflichen Gründen mehr als 8 Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind, erhalten einen Verpflegungszuschuss von 6 Euro, ab 01. Januar 2024 sind es 7 Euro.
Bei Entfernungen über 50 km sind ab 01. Januar 2024 8 Euro zu zahlen, bei mehr als 75 km 9 Euro.
Hier ist eine nach Entfernung gestaffelte Wegezeitentschädigung zu zahlen.
Pro Kalenderwoche sind max. 2 Wegezeitentschädigungen zu zahlen.
Der Verpflegungszuschuss (tägliche Rückkehr) kann während der ersten 3 Monate der Beschäftigung am selben Einsatzort steuerfrei gezahlt werden.
Die Wegezeitentschädigung hingegen ist stets steuerpflichtig.
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