2024 wurden die Beiträge für die Wegezeitentschädigungen für Baustellen mit täglicher Heimfahrt angepasst. Die geplanten neuen Pauschalen für die steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen bei einer beruflichen Abwesenheit wurden in diesem Zuge jedoch nicht umgesetzt.
Wegezeitentschädigung Bauhauptgewerbe
- 1. Stufe: bis 50 km von bisher 6,00 € auf 7,00 €/Tag
- 2. Stufe: 51 bis 75 km von bisher 7,00 € auf 8,00 €/Tag
- 3. Stufe: über 75 km von bisher 8,00 € auf 9,00 €/Tag
Wegezeiten stellen i. d. R. keine gesetzliche oder tarifliche Arbeitszeit nach § 5 Nr. 7 Abs. 3 im BRTV bzw. § 5 Nr. 5 Abs. 3 im RTV-Angestellte dar.
Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Weg von der eigenen Wohnung aus antritt bzw. dorthin von der Baustelle zurückkehrt. Maßgebend für die Entschädigung ist nur die Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle. Dabei gilt ausschließlich der kürzeste mit PKW befahrbare öffentliche Weg. Der Einsatz eines Routenplaners ist möglich und wird empfohlen.
Die Wegezeitentschädigung ist im BRTV-Bau geregelt. Dieser ist allgemeinverbindlich und gilt damit auch für nicht tarifgebundene Betriebe.
Steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen
- Bei einer beruflichen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und an An- und Abreisetagen bleibt die Pauschale von 14,00 € bestehen.
- Bei einer beruflichen Abwesenheit von mehr als 24 Stunden erfolgt beträgt die Pauschale weiterhin 28,00 €.
Die geplanten Erhöhungen wurden nicht umgesetzt. Daher bleiben die bisherigen Pauschalen bestehen.
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Baulohn, Baubranche, Baugewerbe, Bauhauptgewerbe, Bau, steuerfrei, Wegezeitentschädigung, Ressource Mensch, Zahlen und Daten, VerpflegungsmehraufwendungenJanuar 27, 2025
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