2024 treten weitere Änderungen in der Baulohnabrechnung in Kraft. So gelten ab 1. Januar 2024 neue Pauschalen für die steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen bei einer beruflichen Abwesenheit. Im Zuge dieser Erhöhungen werden ebenfalls die Beiträge für die Wegezeitenentschädigungen für Baustellen mit täglicher Heimfahrt angepasst.
Steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen
Wegezeitentschädigung Bauhauptgewerbe
Wegezeiten stellen i. d. R. keine gesetzliche oder tarifliche Arbeitszeit nach § 5 Nr. 7 Abs. 3 im BRTV bzw. § 5 Nr. 5 Abs. 3 im RTV-Angestellte dar.
Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Weg von der eigenen Wohnung aus antritt bzw. dorthin von der Baustelle zurückkehrt. Maßgebend für die Entschädigung ist nur die Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle. Dabei gilt ausschließlich der kürzeste mit PKW befahrbare öffentliche Weg. Der Einsatz eines Routenplaners ist möglich und wird empfohlen.
Die Wegezeitentschädigung ist im BRTV-Bau geregelt. Dieser ist allgemeinverbindlich und gilt damit auch für nicht tarifgebundene Betriebe.
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