Die Regelungen zu Wegezeitentschädigungen und Verpflegungsmehraufwendungen sind für Baubetriebe und Beschäftigte im Bauhauptgewerbe besonders wichtig. 2024 wurden die Beträge für Wegezeitentschädigungen bei täglicher Heimfahrt angepasst. Die ursprünglich geplanten Erhöhungen der steuerfreien Verpflegungspauschalen hingegen wurden nicht umgesetzt. In diesem Beitrag erfahren Sie die aktuellen Werte, die relevanten Grundlagen und praktische Hinweise zur Anwendung.
Inhaltsverzeichnis
Wegezeitentschädigung Bauhauptgewerbe: Neue Sätze 2024
Wichtige Grundlagen zur Wegezeitentschädigung
Steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen: Keine Anpassung 2024
Fazit: Was Baubetriebe jetzt beachten sollten
Wegezeitentschädigung Bauhauptgewerbe: Neue Sätze 2024
Die Wegezeitentschädigungen für Baustellen mit täglicher Heimfahrt wurden 2024 angepasst:
- 1. Stufe: bis 50 km von bisher 6,00 € auf 7,00 €/Tag
- 2. Stufe: 51 bis 75 km von bisher 7,00 € auf 8,00 €/Tag
- 3. Stufe: über 75 km von bisher 8,00 € auf 9,00 €/Tag
Diese Anpassungen gelten bundesweit und betreffen alle Baubetriebe, die unter den BRTV-Bau fallen.
Wichtige Grundlagen zur Wegezeitentschädigung
- Wegezeiten gelten in der Regel nicht als gesetzliche oder tarifliche Arbeitszeit (§ 5 Nr. 7 Abs. 3 BRTV bzw. § 5 Nr. 5 Abs. 3 RTV-Angestellte).
- Maßgebend ist nur die Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle, nicht der Wohnort des Arbeitnehmers.
- Für die Berechnung ist ausschließlich der kürzeste mit dem PKW befahrbare öffentliche Weg zu verwenden.
- Die Nutzung eines Routenplaners wird empfohlen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
- Der BRTV-Bau ist allgemeinverbindlich und gilt somit auch für nicht tarifgebundene Betriebe.
Steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen: Keine Anpassung 2024
Die geplanten Erhöhungen der steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wurden nicht umgesetzt. Daher gelten weiterhin folgende Werte:
- Abwesenheit > 8 Stunden sowie An- und Abreisetage: 14,00 €
- Abwesenheit > 24 Stunden: 28,00 €
Fazit: Was Baubetriebe jetzt beachten sollten
Baubetriebe sollten die angepassten Wegezeitentschädigungen ab 2024 in ihre Lohnabrechnungssysteme übernehmen und sicherstellen, dass die Berechnungen korrekt erfolgen. Gleichzeitig bleibt es bei den bisherigen Verpflegungspauschalen, sodass hier keine Umstellungen erforderlich sind. Mit einer sorgfältigen Dokumentation und dem Einsatz von Routenplanern lassen sich Missverständnisse vermeiden und die Abrechnung bleibt rechtssicher.
Tipp:
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