Der Erholungsurlaub für Arbeitnehmende in Deutschland wird durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Weiterhin gibt es zusätzliche Regelungen für gewerbliche Mitarbeiter, die vom Urlaubsverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft erfasst werden.
Mit Beginn der Winterarbeitszeit 2022/2023 wurden im Bauhauptgewerbe die Regelungen zur Mindesturlaubsvergütung, sowie zur Urlaubsentschädigung und Abgeltung neu festgelegt.
Berechnungsgrundlage Mindesturlaubsvergütung:
Berechnungsgrundlage für die Mindesturlaubsvergütung ist einheitlich der Bruttostundenlohn (Gesamttarifstundenlohn) ohne Zuschläge.
Mindesturlaubsvergütung bei Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug):
Die Berechnung der MUV erfolgt ab der 1. Ausfallstunde mit 12,5 % bei Schwerbehinderten mit 14,6 %. Die MUV ist sofort verfügbar und verfällt zum 31.12. des Folgejahres.
Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit:
Die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung erfolgt ab der 1. Ausfallstunde mit 12,5 % bei Schwerbehinderten mit 14,6 %. Die MUV ist ebenso sofort verfügbar und verfällt zum 31.03. des Folgejahres.
Mindesturlaubsvergütung aus Kurzarbeitergeld:
Auch hier erfolgt die Berechnung ab der 1. Ausfallstunde mit 12,5 % und bei Schwerbehinderten mit 14,6 %. Die Mindesturlaubsvergütung ist unmittelbar verfügbar und verfällt zum Folgejahr.
Jugendliche/Auslernjahr:
Die Regelungen zur Mindesturlaubsvergütung gelten nicht für jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmer im Auslernjahr. Die Ausfallstunden sind jedoch zu melden, damit diese für die Berechnung im Folgejahr zur Verfügung stehen.
Entschädigung und Abgeltung:
Urlaubsvergütungen aus Bruttolohn ab dem Kalenderjahr 2023 werden bei Entschädigung/Abgeltung gekürzt. Zusätzlich entfällt die Prüfung zur Beitragsdeckung für Ansprüche ab dem KJ 2023.
Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmer*innen werden MUV-Ansprüche allerdings nur für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 18 Monaten entschädigt.
Des Weiteren entfallen die Beitragsfinanzierungsprüfung für Urlaubsvergütung und Mindesturlaubsansprüche.
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