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Der Erholungsurlaub für Arbeitnehmende in Deutschland wird durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Weiterhin gibt es zusätzliche Regelungen für Angestellte, die vom Urlaubsverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft erfasst werden.

Mit Beginn der Winterarbeitszeit 2022/2023 wurden im Bauhauptgewerbe die Regelungen zur Mindesturlaubsvergütung, sowie zur Urlaubsentschädigung und Abgeltung neu festgelegt.

Berechnungsgrundlage Mindesturlaubsvergütung:
Als Berechnungsgrundlage dient der zuletzt gemeldete Bruttolohn und die diesem zugrundeliegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden gemäß (VTV § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

Mindesturlaubsvergütung bei Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) Dezember 2022:
Die Berechnung der MUV bei Saison-Kug beginnt ab der 22,51 Stunde mit 14,25 % und verfällt zum 31.12. des Folgejahres. Auch bei Menschen mit Schwerbehinderung. Die Mindesturlaubsvergütung bei Saison-Kurzarbeitergeld ist sofort verfügbar (Ausbau der Verfügbarkeit ab 1.4.).

Mindesturlaubsvergütung Saison-Kug Januar-März 2023:
Die Berechnung der MUV erfolgt ab der 1. Ausfallstunde mit 12,5 % bei Schwerbehinderten mit 14,6 %. Die MUV ist sofort verfügbar und verfällt zum 31.12. des Folgejahres.

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Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit ab Januar 2023:
Die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung erfolgt ab der 1. Ausfallstunde mit 12,5 % bei Schwerbehinderten mit 14,6 %. Die MUV ist ebenso sofort verfügbar und verfällt zum 31.03. des Folgejahres.

Mindesturlaubsvergütung aus Kurzarbeitergeld ab Januar 2023:
Auch hier erfolgt die Berechnung ab der 1. Ausfallstunde mit 12,5 % und bei Schwerbehinderten mit 14,6 %. Die Mindesturlaubsvergütung ist unmittelbar verfügbar und verfällt zum Folgejahr.

Entschädigung und Abgeltung:
Urlaubsvergütungen aus Bruttolohn ab dem Kalenderjahr 2023 werden bei Entschädigung/Abgeltung gekürzt. Zusätzlich entfällt die Prüfung zur Beitragsdeckung für Ansprüche ab dem KJ 2023. Ansprüche, die älter sind als das KJ 2023, unterliegen noch der Beitragsdeckungsprüfung.

Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmer*innen werden MUV-Ansprüche allerdings nur für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 18 Monaten entschädigt.

  • Ansprüche aus Bruttolohn 12,5 %/Schwerbehinderung 14,6 %
  • MUV-SKUG 12,5 %/Schwerbehinderung14,6 %
  • MUV-KUG 12,5 %/Schwerbehinderung 14,6 %
  • MUV-Krankheit 12,5 %/Schwerbehinderung 14,6 %

Wenn also ein Arbeitnehmender vor dem 31.3. einen Entschädigungsantrag stellt und der Arbeitnehmende Urlaubsvergütung aus Bruttolohn + MUV-Krankheit hat, erfolgen zwei Auszahlungen im Kalenderjahr:

  1. Auszahlung von fälliger Resturlaubsvergütung ohne MUV-Krankheit.
  2. Auszahlung Resturlaubsvergütung zuzüglich MUV-Krankheit nach dem 31.03.

Des Weiteren entfallen die Beitragsfinanzierungsprüfung für Urlaubsvergütung und Mindesturlaubsansprüche ab Januar 2023.

 

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Gepostet von BRZ Redaktion
August 1, 2023

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