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Zum 01. Januar 2019 ist die zweite Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft getreten. Diese regelt eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlungen, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Vor dem 01. Januar 2019 bestehende Vereinbarungen sind zunächst ausgeschlossen, hier greift die Zuschusspflicht ab 2022.

Das Gesetz regelt den Zuschuss des Arbeitgebers und setzt diesen auf 15 Prozent fest, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Gilt jedoch ein Tarifvertrag, kann von dieser gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Daher gestalten sich die Auswirkungen im Baugewerbe recht unterschiedlich.

Tarifgebiet West:

Im Tarifgebiet West gilt der Tarifvertrag über eine tarifliche Zusatzrente (TV-TZR). Da dieser nicht allgemeinverbindlich ist, entfaltet er seine Wirkung nur bei bestehender Tarifbindung. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist und der Arbeitnehmer Mitglied der IG Bau.

Tarifbindung kann sich allerdings auch dann ergeben, wenn die Anwendung der Tarifverträge im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder die Regelungen durch betriebliche Übung befolgt werden.

Besteht Tarifbindung, entfällt die gesetzliche Zuschusspflicht. Gemäß TV-TZR haben die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Arbeitgeberleistung von 30,68 Euro für jeden Kalendermonat, wenn sie gleichzeitig eine Eigenleistung in Höhe von mindestens
 9,20 Euro im Wege der Entgeltumwandlung erbringen.

Tarifgebiet Ost:

§ 13 TV-TZR regelt, dass der TV-TZR im Tarifgebiet Ost nur bei Allgemeinverbindlichkeit in Kraft tritt. Da der TV-TZR nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde, entfaltet er im Tarifgebiet Ost keine Wirkung.

Besteht Tarifbindung, ist damit die Umwandlung von tariflichen Entgelt ausgeschlossen.

Übertarifliches Entgelt kann umgewandelt werden, dann besteht jedoch die gesetzliche Zuschusspflicht von 15 Prozent.

Bei fehlender Tarifbindung besteht in den Tarifgebieten Ost und West nur der gesetzliche Entgeltumwandlungsanspruch und somit auch die 15 % Zuschusspflicht.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (nicht Bauhauptgewerbe West) schließt im Januar 2019 eine rein arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung in Höhe von EUR 100,00 ab. Der Arbeitgeber erspart sich durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge und ist somit verpflichtet, sich mit einem pauschalen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von EUR 15,00 an der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers zu beteiligen (=15 Prozent).

Bitte beachten:

  • Soll der Zuschussbetrag der Gesamtrate hinzugerechnet werden, erhöhen Sie bitte die Rate um diesen Betrag (im Beispiel oben wäre bei Rate EUR 115,00 zu erfassen). Hier muss ggf. auch der Vertrag angepasst werden.
  • Soll der Zuschussbetrag nur den Arbeitnehmer entlasten, bleibt die Gesamtrate wie gehabt (im Beispiel bei EUR 100,00).

Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihre Baulohnsoftware den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss im monatlichen Lohnkonto separat ausweist.

Gepostet von BRZ Redaktion
April 17, 2019

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