Inflationsausgleichsprämie: Steuerfrei für Baubetriebe bis Ende 2024
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BRZ Redaktion 17.4.2019
Zum 01. Januar 2019 ist die zweite Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft getreten. Sie bringt eine Zuschusspflicht für Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Für Vereinbarungen, die vor dem 01. Januar 2019 geschlossen wurden, gilt diese Pflicht erst seit 2022.
Das Gesetz sieht einen pauschalen Arbeitgeberzuschuss von 15 % vor, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Im Baugewerbe gestalten sich die Auswirkungen jedoch unterschiedlich – abhängig vom Tarifgebiet und davon, ob Tarifbindung besteht.
Inhaltsverzeichnis
Arbeitgeberzuschuss nach BRSG
Besonderheiten im Tarifgebiet West
Besonderheiten im Tarifgebiet Ost
Gesetzliche Zuschusspflicht bei fehlender Tarifbindung
Praxisbeispiel zur Zuschusspflicht
Wichtige Hinweise für die Umsetzung
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Entgeltumwandlungen 15 % Zuschuss zu zahlen – allerdings nur, wenn sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen.
Weicht jedoch ein Tarifvertrag von dieser gesetzlichen Regelung ab, haben die tarifvertraglichen Bestimmungen Vorrang.
Im Tarifgebiet West gilt der Tarifvertrag über eine tarifliche Zusatzrente (TV-TZR).
Dieser Tarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich, wirkt also nur bei Tarifbindung:Besteht Tarifbindung, entfällt die gesetzliche Zuschusspflicht. Stattdessen gilt:
Im Tarifgebiet Ost tritt der TV-TZR nur bei Allgemeinverbindlichkeit in Kraft.
Da dies nicht erfolgt ist, hat er dort keine Wirkung.
Das bedeutet:
Fehlt eine Tarifbindung, besteht sowohl im Osten als auch im Westen nur der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung – und somit die Pflicht des Arbeitgebers, 15 % Zuschuss zu leisten.
Ein Arbeitnehmer (außerhalb des Bauhauptgewerbes West) schließt im Januar 2019 eine rein arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung von 100,00 € ab.
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