Von Meldepflichten im Baugewerbe und deren Kontrollen ist häufig die Rede. Was genau dahintersteckt und welche Konsequenzen im Ernstfall zu erwarten sind, ist dennoch nicht allen, die es im Zweifel betrifft, bewusst. Doch wie in vielen Bereichen gilt auch hier:Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Geregelt: Melde- und Aufzeichnungspflichten
Eine ganze Reihe von Gesetzen und Vorschriften regeln die Melde- und Aufzeichnungspflichten im Baugewerbe:
Die Kontrolle, ob die Vorschriften eingehalten werden, obliegt den Zollbehörden. Die Kontrollen werden in der Regel nicht vorher angekündigt und finden direkt im Unternehmen und auf der Baustelle statt. Die Prüfbehörde hat das Recht, die Unterlagen am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auch auf der Baustelle einzusehen!
Wichtig: die Sofortmeldung
Seit dem 01.01.2009 haben alle Arbeitgeber im Baugewerbe für alle Mitarbeiterspätestensbei Beschäftigungsbeginn eine Sofortmeldung abzugeben. Die Abgabe der Meldung erfolgt durch den Arbeitgeber mittels seines Abrechnungsprogramms oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung.
Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung ist in § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV geregelt.
Die Sofortmeldung ist in das bestehende DEÜV-Meldeverfahren integriert. Hierfür wurde ein neuer Meldegrund „20“ (Sofortmeldung) eingeführt. Anders als die übrigen Meldungen wird die Sofortmeldung unmittelbar an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt.
Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung ggf. auch aus den Entgeltabrechnungsprogrammen abgegeben werden.
Zudem besteht die Möglichkeit, die Sofortmeldung auch über die Ausfüllhilfe des neuen SV-Meldeportal zu erzeugen.
Sofern man nicht über sein Lohnprogramm die Sofortmeldung erstellen kann, ist die Meldung über sv.net durchzuführen. Dieser Weg muss auch gewählt werden für den Fall, dass ein neuer Mitarbeiter direkt „auf der Baustelle“ von einem Vorgesetzten neu eingestellt wird und die Personalsachbearbeitung von dieser „Neueinstellung“ erst durch Abgabe des Stundenzettels erfährt.
WICHTIG: Die Sofortmeldung ist immer vor Beschäftigungsaufnahme zu erstellen.
Folgende Angaben müssen übermittelt werden:
Familien- und Vornamen des Beschäftigten
Versicherungsnummer des Beschäftigten
Betriebsnummer des Arbeitgebers
Tag der Beschäftigungsaufnahme
Hinweis zur Versicherungsnummer: Ist die Versicherungsnummer nicht bekannt, so sind stattdessen Geburtstag und -ort sowie Anschrift des Beschäftigten anzugeben.
Kontrollen: Die Behörden derZollverwaltungprüfen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG auch, ob der Arbeitgeber die Sofortmeldung erstellt hat.
Verstößt ein Arbeitgeber vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Pflicht zur Sofortmeldung, liegt eineOrdnungswidrigkeitvor. Es kann einBußgeld bis zu 25.000 Euroverhängt werden (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV).
Achtung: Ein Ersatz der Sofortmeldung durch eine schriftliche Anzeige per Brief, Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig.
Für den Fall, dass die Beschäftigung tatsächlichnichtaufgenommen wird, ist die bereits abgegebene Sofortmeldung wieder zu stornieren. Darüber hinaus ist eine Meldung auch unverzüglich zu korrigieren, wenn eine der Angaben fehlerhaft gewesen ist.
Achtung: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre „Anmeldung mit Grund“. Diese muss der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung (zusätzlich) erstellen.
Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit
Laut EuGH -Urteil vom 14.05.2019 (Az. C-55/18) sind die EU-Länder zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichtet.
BAG-Grundsatzurteil vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21): Nach diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht in Deutschland, bei Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit dem EuGH-Urteil, bereits jetzt eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
Arbeitgeber im Baugewerbe sind auch nach § 19 Abs. 1 AEntG sowie nach § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
Eine Aufzeichnungspflicht bezüglich der Lage und Dauer der Pausen besteht nicht; es muss einem Prüfer aber möglich sein, die tatsächliche Arbeitszeit ohne Pausen zu ermitteln. Es ist somit nicht ausreichend, wenn täglich nur die Arbeitszeit (Gesamtdauer) festgehalten wird. Für die Aufzeichnung der Arbeitszeit ist es mindestens erforderlich, die Uhrzeiten für Beginn und Ende zu vermerken.
Achtung: Bei fehlerhafter oder nicht vollständiger Aufzeichnung drohen empfindliche Geldbußen.
Mein Tipp: Vermerken Sie auf Ihren Arbeitszeitnachweisen nebenBeginnundEndeder Arbeitszeit auch dieDauer derPause. Beachten Sie bitte auch, dass Sie die Stundenaufzeichnungen ggf. getrennt nachneue Bundesländer/alte Bundesländervermerken müssen.
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