eAU: Elektronische Krankmeldung seit 2023 Pflicht für Betriebe
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BRZ Deutschland 11.7.2025
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt die maximale Höhe des Bruttolohns fest, bis zu der Beiträge in der Sozialversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei.
Die Bemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Bundestag und Bundesrat haben die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 beschlossen – mit einer wichtigen Neuerung: Erstmals gelten einheitliche Werte für West und Ost.
Inhaltsverzeichnis
Beitragsbemessungsgrenzen 2025 im Überblick
Bedeutung für Arbeitgeber & Arbeitnehmer
| Versicherungszweig | Monatlich | Jährlich |
|---|---|---|
|
Renten- und Arbeitslosenversicherung (einheitlich West & Ost) |
8.050,00 € |
96.600,00 € |
|
Kranken- und Pflegeversicherung (BBG) |
5.512,50 € |
66.150,00 € |
Laut Entwürfen und offiziellen Berichten sind für 2026 bereits folgende BBG-Erhöhungen in Planung:
| Versicherungszweig | Geplanter Wert 2026 |
|---|---|
|
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
8.450,00 € |
|
Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € |
Diese Werte sind noch nicht endgültig bestätigt, sondern basieren auf Verordnungsentwürfen bzw. Planungen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2025 deutlich gegenüber 2024 und gelten nun einheitlich für ganz Deutschland. Die noch zur Diskussion stehenden Werte für 2026 deuten darauf hin, dass sich dieser Trend fortsetzt. Wer jetzt seine Lohn- und Gehaltsabrechnungen entsprechend anpasst, ist auf der sicheren Seite.
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Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
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