ABSCHLAGSRECHNUNG

In der Buchhaltung wird die Teilzahlung einer Gesamtschuld als Abschlag bezeichnet – dementsprechend wird mit einer Abschlagsrechnung ein Teil der endgültig von einem Auftraggeber für eine Leistung zu zahlenden Summe beglichen. Im Baubereich werden Abschlagsrechnungen üblicherweise gestellt, wenn Projekte über einen längeren Zeitraum laufen und nachdem eine vorab vereinbarte Menge an Teilleistungen erbracht wurde.

Nach § 433 des BGB sind Abschlagszahlungen bei Kaufverträgen nicht möglich, da bei Übergabe des Kaufgegenstands sofort der gesamte Kaufpreis fällig wird. Aber: Es obliegt den Vertragspartnern im Rahmen Ihrer Vertragsfreiheit, Teilzahlungen zu vereinbaren – diese werden dann jedoch nicht als Abschlagszahlung, sondern als An- oder Vorauszahlung bezeichnet.

Werden Waren erst nach Vertragsabschluss hergestellt, wird in der Regel statt eines Kaufvertrags ein Werksvertrag abgeschlossen – bei Werksverträgen sind Abschlagsrechnungen durchaus üblich, um das Vorleistungsrisiko gerecht zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu verteilen.