Anspruch auf Elternzeit beziehungsweise Erziehungsurlaub haben Mütter und Vater in einem Arbeitsverhältnis im Baugewerbe bei eigenen Kindern. Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen auch Groß- oder Pflegeeltern für Erziehungsurlaub in Frage kommen, Details dazu erfahren Sie hier – der Einfachheit halber sprechen wir im Folgenden aber immer von „Eltern“.
Weitere Voraussetzungen, die Eltern erfüllen müssen, damit sie an Anrecht auf Erziehungsurlaub haben: Das Kind muss mit ihnen im selben Haushalt leben und von ihnen selbst betreut werden, außerdem dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Details zur Teilzeitarbeit erfahren Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Wie kann Elternzeit genommen werden?
Elternzeit kann von einem Elternteil oder aufgeteilt auf beide für eine maximale Länge von drei Jahren genommen werden – entweder am Stück oder über bis zu drei Einzelzeiträume. Für die Mutter kann die Elternzeit mit dem Ende des Mutterschutzes beginnen und muss spätestens am achten Geburtstag des Kindes enden. Dasselbe Ende gilt auch für den Vater, jedoch kann er ab dem Tag der Geburt in Elternzeit gehen. Eine Einschränkung gibt es aber: Zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes darf nur ein Elternteil in Elternzeit sein.
Innerhalb dieser Vorgaben muss die Elternzeit nicht vom Arbeitgeber genehmigt werden, er kann Elternzeit teilweise jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Während der Elternzeit gilt Kündigungsschutz, der nur in Ausnahmefällen unter Einbeziehung des Gewerbeaufsichtsamts aufgehoben werden kann. Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit entsprechend seiner regulären Kündigungsfrist einseitig beenden – am Ende der Elternzeit gilt für ihn jedoch eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.
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