BAULEXIKON von A wie Abrechnung bis Z wie Zahlungsfrist
Das Arbeitsentgelt der Angestellten (nicht nur) im Baugewerbe ist das Gehalt. Üblicherweise wird es monatlich zu einem festgelegten Tag überweisen und gliedert sich in die folgenden Bestandteile:
- Tarifgehalt entsprechend der tariflich vereinbarten Arbeitszeit
- Überstundenzuschlag (gegebenenfalls auch Nacht-, Sonntags-, und Feiertagszuschlag)
- Erschwerniszulagen
- übertarifliche Gehaltsanteile, die gesondert mit dem Arbeitgeber vereinbart wurden
- vermögenswirksame Leistungen – gegebenenfalls anstelle von tariflicher Zusatzrente
Gehaltsregelungen
Im Bauhauptgewerbe regelt der Tarifvertrag das Gehalt für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes – dort sind auch die einzelnen Gehaltsgruppen aufgeführt.
Im buchhalterischen Sinne entspricht das Gehalt nicht den Gehaltskosten, die über die Gemeinkosten in die Betriebsabrechnung einfließen. Dort sind zusätzlich zum Gehalt auch Gehaltszusatzkosten und Gehaltsnebenkosten enthalten.
Ähnliche Begriffe
Suchen im Baulexikon
Baulexikon-Themen
- Abrechnung
Analyse
Angebotskalkulation
Angestellte
Antivirus
Arbeitnehmer
aufbewahrung
Aufmaß
Ausbildung
Ausführung
Backup
baubetrieb
baubetrieb 4.0
Berufsgenossenschaft
Betrieb
BG BAU
Bilanz
BIM
BRZ-Software
Buchhaltung
CAD
Daten
Datenschutz
Dienstleistung
digital
Dokumentation
E-Mail
Einkauf
Eltern
Firewall
führung
Gehalt
Geld
Geländerverlauf
Geometrie
Gläubiger
gobd
Grenzgebiet
grundsätze
Infrastruktur
IT-Sicherheit
Kinematik
Kommunikation
kosten einsparen
Kostenrechnung
Kreditor
Kündigung
Leistungsrechnung
Leistungsverzeichnis
Lohn
Maschinen
Material
Mehrwertsteuer
Mengenermittlung
Mietkauf
Navigation
ordnungsgemäße
Personal
Planung
Praktikum
Prozesse
Rechnung
Rechnungswesen
Rentenversicherung
Ressourcen
Schienenbau
Schnittstelle
Schuldner
Selbstständige
Software
Sozialversicherung
Statik
Steuer
Straßenbau
Studenten
Studium
Tarifvertrag
Teilzeit
Termine
Tiefbau
Umsatzsteuer
Unfall
Unternehmenssteuerung
Verbände
Vermessung
Vermögen
vernetzung
Versicherung
Vertrag
Witterung
Zahlung
öffentliche Hand