GoBD steht abgekürzt für Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Die GoBD liefern die rechtlichen Anforderungen an steuerrelevante digitale Unternehmensprozesse.
Die Neufassung dieser Regelung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die gesetzliche Vorschrift kommt direkt vom Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Regelung besagt, dass Dokumente oder Belege verpflichtend über einen gewissen Zeitraum aufbewahrt werden müssen. Die entsprechende Vorschrift der Aufzeichnungspflicht ist dabei im Umsatzsteuergesetz geregelt.
Zusätzlich umfassen die GoBD Inhalte, wie Steuerpflichtige Ihren Gewinn ermitteln. In Zukunft müssen nicht nur die Bücher und Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung geführt, sondern auch die entsprechenden EDV-Systeme bestimmte Kriterien erfüllen.
Wichtig: Zeiterfassung für Baubetriebe. Diese muss den speziellen Anforderungen der GoBD entsprechen.
Grundsätzlich GoBD-relevante Systeme:
- Finanzbuchführung
- Anlagenbuchführung
- Lohnbuchhaltungssysteme
- Archiv- und Datenmanagementsysteme
- Vorgelagerte Systeme, in denen für die Besteuerung relevante, digitale Grunddaten erfasst werden:
- Zeiterfassung
- Kassensysteme
- Zahlungssysteme
- Warenwirtschaftssysteme
- Geräte- / Lagerabrechnung
- Faktura / Rechnungsstellung