KÜNDIGUNGSFRIST

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) regelt die Kündigungsfristen bei gewerblichen Arbeitnehmenden in der Baubranche. Paragraf 11 gibt vor, dass das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Werktagen gekündigt werden kann, sofern es noch nicht länger besteht als sechs Monate. Ab sechs Monaten – oder nach Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis – gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von zwölf Werktagen. 

Während für ArbeitnehmerInnen maximal diese zwölf Werktage gelten, kann sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses weiter erhöhen – Ausbildungszeiten werden hier nicht mit eingerechnet; bei Unterbrechungen, die nicht vom Arbeitnehmenden veranlasst werden und nicht länger als sechs Monate andauern, werden die Beschäftigungszeiten vorher und nachher aufaddiert:

Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Kündigungsfrist für Arbeitgeber
mehr als 3 Jahre 1 Monat zum Monatsende
mehr als 5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
mehr als 8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
mehr als 10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
mehr als 12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
mehr als 15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
mehr als 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

 

Abgesehen von den Fristen gelten für die Kündigung folgende weiteren Einschränkungen:

  • Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen.
  • Das Arbeitsverhältnis kann von Anfang Dezember bis Ende März nicht aufgrund schlechten Wetters gekündigt werden.
  • Schwarzarbeit kann laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB § 626) als Grund für eine fristlose Kündigung gelten.