Mutterschutz

Wie in allen anderen Branchen auch, sind Unternehmen im Baugewerbe verpflichtet, ihren angestellten Arbeitnehmerinnen bei Schwangerschaft und Geburt besonderen Schutz zugutekommen zu lassen.

Dazu gehören in erster Linie Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung:

  • Schwangere dürfen sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, außer sie entscheiden sich aus freien Stücken dazu.
  • Mütter dürfen acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten steigt dieser Zeitraum auf zwölf Wochen plus die Zeit, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
  • Bei Mehrlingsgeburten und Kindern mit Behinderung gelten ebenfalls zwölf Wochen Beschäftigungsverbot nach der Entbindung.

Arbeitgeber haben noch weitere Pflichten:

  • Sie müssen Schwangeren Freizeit gewähren, um Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe durchzuführen.
  • Schwangere dürfen nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten – ebenso wenig an Sonn- und Feiertagen. Die Tageshöchstarbeitszeit beträgt achteinhalb Stunden.
  • Mütter haben nach Ende des Beschäftigungsverbots grundsätzlich ein Recht darauf, entsprechend ihren bisherigen vertraglichen Vereinbarungen beschäftigt zu werden – wenn auch nicht zwangsläufig auf ihrer alten Stelle.
  • Schwangere und junge Mütter unterliegen besonderem Kündigungsschutz.

Für weibliche Beschäftigte im Bauhandwerk gilt außerdem, dass ihr Arbeitgeber sie während der Schwangerschaft mit keinen Tätigkeiten betrauen darf, bei denen sie regelmäßig mehr als fünf Kilogramm Gewicht heben oder tragen müssen. Auch Akkordarbeit ist in diesem Zusammenhang untersagt. Von Beginn der Schwangerschaft bis Ende der Stillzeit dürfen Frauen zudem nicht in Arbeitsbereichen eingesetzt werden, in denen sie mit unverantwortbaren Gefahren – wie zum Beispiel giftige Chemikalien oder Biostoffe – in Kontakt kommen könnten.

Die Zeit, die eine Frau im Mutterschutz verbringt, wird auf Ihre Rentenversicherung angerechnet, sofern durch die Schwangerschaft eine versicherungspflichtige Tätigkeit unterbrochen wurde.