Die derzeitige Inflation ist so hoch, dass Arbeitnehmende einen spürbaren Verlust an Kaufkraft hinnehmen müssen. Nun erhalten die Tarifvertragsparteien der Baubranche eine steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die in zwei Tranchen ausgezahlt wird.
Am 30.01.2023 beschlossen der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und die IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), dass eine Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte im Bausektor ausgezahlt wird. Das betrifft rund 890.000 Arbeitnehmende, die im deutschen Baugewerbe beschäftigt sind. Die Zahlung wird an gewerbliche und kaufmännische Angestellte in zwei Tranchen, bis spätestens 30.09.2023 und 30.09.2024 zu je 500 Euro ausbezahlt. Die zuständigen Gremien stimmten ab, dass insgesamt eine Prämie von 1.000 Euro ausgezahlt wird. Der Arbeitgeber kann auch mehr auszahlen. Davon sind bis zu 3.000 Euro Sozialversicherungssteuer und Zusatzversorgungskassen frei. Übersteigt die Inflationsausgleichsprämie den Betrag von 3.000 Euro, ist der übersteigende Betrag Sozialversicherungssteuer sowie Zusatzversorgungskassen pflichtig. Der neue Tarifbeschluss trat am 1. Februar 2023 in Kraft, die Allgemeinverbindlichkeit wurde beantragt.
Auch Azubis dürfen sich über eine Prämie freuen
Der am Ende 2021 abgeschlossene Tarifvertrag bleibt bis zum 31. März 2024 in Kraft. Auszubildenden werden 300 Euro, ebenfalls in zwei Tranchen zu je 150 Euro ausbezahlt. Auch diese müssen bis spätestens 30.09.2023 und 30.09.2024 ausbezahlt werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten die ausgehandelte Sonderzahlung einteilig. Die Prämien sind für jeden steuer- und sozialabgabenfrei und können vom Arbeitgeber auch in Raten ausbezahlt werden.
Teilzeitkräfte bekommen die Inflationsausgleichsprämie prozentual zu ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, in Bezug auf die tarifliche Arbeitszeit ausbezahlt.
Kürzungen der Inflationsausgleichsprämie
Für jeden vollen Kalendermonat zwischen Februar 2023 und Dezember 2024 ohne Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis vermindert sich die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie um 1/23. Dies ist der Fall, wenn ein Angestellter zum Beispiel erst am 02.05.2023 eingetreten ist. Bei einer Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro wird pro Monat, der gekürzt werden soll, ein Dreiundzwanzigstel abgezogen werden. 1/23 von 1.000 Euro sind 43,48 Euro. Bei einer Kürzung von 3 Monaten (Februar + März + April) werden 3 x 43,48 also 130,44 Euro weniger ausbezahlt. Der Mai wird trotz Eintritt am 2.5. nicht gekürzt. Eine Kürzung betrifft nur volle Kalendermonate ohne Beschäftigung. Die Auszahlung aus dem Beispiel berechnet sich also folgendermaßen: 1.000 Euro – (3 x 43,48) = 869,56 Euro in 2 Tranchen (434,78 im Jahr 2023 und 434,78 im Jahr 2024). Eine Aussage zur Kürzung der Inflationsausgleichsprämie bei unbezahlten Fehlzeiten, wie unbezahlter Urlaub und Krankengeldbezug, kann aktuell nicht getroffen werden. Die Innungen haben sich diesbezüglich noch nicht positioniert.
Weiterhin zu beachten ist, dass wenn bereits eine Inflationsausgleichsprämie vor dem Beschluss vom 30.1.2023 ausbezahlt wurde, die bereits geleistete Zahlung mit der beschlossenen Prämie verrechnet werden kann. Eine erneute Auszahlung ist daher keine Pflicht.
Eine Prämie als ein stabiles Zeichen der Zukunft
Die Inflationsausgleichsprämie soll ein Zeichen sein, dass Bauunternehmen weiterhin eine stabile Zukunft und eine gute Beschäftigungsperspektive bieten. Sie soll die attraktiven tariflichen Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Auszubildende im Bauhauptgewerbe aufrechterhalten.
Private Haushalte befinden sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Die Prämie soll helfen, diese Haushalte zu unterstützen und zu entlasten. „Fast alles ist deutlich teurer geworden, insbesondere sind die Energiekosten exorbitant gestiegen. Deshalb freut es mich sehr, dass wir, obwohl wir derzeit keine Tarifverhandlungen führen, diese zusätzlichen Zahlungen erwirken konnten“ sagte Carsten Burckhardt, Vorstandsmitglied der IG Bau. Nach intensiven Verhandlungen konnte ein Ergebnis erzielt werden, das sich sehen lässt: Neben den Ende 2021 beschlossenen Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie Einmalzahlungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 erhalten Arbeitnehmende im Bauhauptgewerbe die zusätzliche tarifliche Inflationsausgleichsprämie.
Der Beschluss zeigt, wie Herausforderungen am Bau sozialpartnerschaftlich gelöst werden. Gleichzeitig wird mit der Inflationsausgleichsprämie der Versuch unternommen, in Zeiten des Fachkräftemangels, Arbeitnehmende stärker an ein Unternehmen zu binden.
Tags
Bauunternehmen, Baulohn, Tarifvertrag, Baugewerbe, Bauwirtschaft, Ausbildung, Baubetriebe, Handwerk, Bau, Baubetrieb, Handwerksbetrieb, Tarif, Auszubildende, Tarifvereinbarung, steuerfrei, Inflationsausgleichsprämie, Inflationsausgleich, Azubi, Tarifvertragsparteien, Inflation, Prämie, Auszahlung, Allgemeinverbindlichkeit, abgabenfrei, Teilzeitkraft, Teilzeitkräfte, Ressource MenschMärz 21, 2023
Kommentare