Digitalisierung in der Baubranche: Lösungsansätze für die Praxis
Die Baubranche steht vor komplexen und kostenintensiven Herausforderungen. Digitalisierung kann hier den entscheidenden Wettbewerbsvorteil sichern –...
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BRZ Deutschland 8.6.2026
Viele Projektbeteiligte, Teil- und Abschlagsrechnungen sowie umfangreiche Nachweise sorgen dafür, dass Rechnungsprozesse in der Baubranche besonders schnell unübersichtlich werden. Selbstverständlich müssen sie dennoch rechtssicher bleiben. Die E‑Rechnung wird in der Baubranche also zum Schlüsselfaktor: Ein zentrales Element, das neben den nationalen Vorgaben auch auf europäischer Ebene Vorteile bringt, weil die E-Rechnung den Austausch standardisiert und grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtert.
Inhaltsverzeichnis
Schrittweise Umsetzung der E-Rechnung
Welche Formate sind derzeit zulässig?
Aufbewahrung von E‑Rechnungen: worauf Unternehmen achten müssen
Fazit: Jetzt handeln und Chancen nutzen
Während die elektronische Rechnung für öffentliche Auftraggeber bereits seit 2020 verpflichtend ist, läuft in Deutschland seit dem 01.01.2025 auch im B2B-Bereich die schrittweise Umstellung weiter voran. Die Verpflichtung zur E-Rechnung wird dabei zeitlich gestaffelt umgesetzt. Ab dem 01.01.2027 müssen Unternehmen im B2B-Bereich mit mehr als 800.000 Euro Jahresumsatz E-Rechnungen versenden, ab 01.01.2028 gilt dies auch unabhängig vom jährlichen Umsatz. Ausnahmen bilden hierbei lediglich Kleinbeträge unter 250 EUR, Steuerfreibeträge und Kleinunternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne.
Eine E-Rechnung ist nach § 14 UStG eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und der europäischen Norm EN 16931 entsprechen muss. Bauunternehmen sollten sich deshalb jetzt vorbereiten – nicht nur, um gesetzliche Vorgaben einzuhalten, sondern auch, um die Vorteile der Digitalisierung voll auszuschöpfen. Für Bauunternehmen ist das die Chance, Rechnungen schneller Bauvorhaben, Abschlägen und Nachträgen zuzuordnen und den Prüfprozess zu beschleunigen.
In der Praxis sind vor allem XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.x) gängige, zulässige E‑Rechnungsformate. Eine reine PDF‑Rechnung gilt nicht als E‑Rechnung, weil sie keine strukturierten, maschinenlesbaren Daten enthält.
XRechnung:
die XRechnung ist ein reines XML-Format. Sie ist für Menschen ohne Viewer oder Software meist nicht direkt lesbar, eignet sich aber sehr gut für die automatisierte elektronische Verarbeitung.
Die Umstellung auf E-Rechnungen bietet zahlreiche Chancen:
E‑Rechnungen sind aufbewahrungspflichtige Belege und in der Regel zehn Jahre zu archivieren. Für die Buchführung gilt weiterhin der Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg“ – und im Prüfungsfall müssen Rechnungen vollständig, zeitnah auffindbar und prüfungssicher bereitgestellt werden. Maßgeblich ist, dass E‑Rechnungen elektronisch im Originalformat archiviert werden. Ausdrucke oder nachträglich veränderte Dateien sind dafür nicht geeignet.
Weitere Informationen zur E-Rechnung mit BRZ
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