Der Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 1.1.2022 von 9.984,– auf 10.347,– Euro angehoben. Der bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm das wirtschaftlich zumutbar ist.
Die Art und Weise der Korrektur ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch Neuberechnung oder Differenzberechnung der zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume erfolgen.
Zu beachten ist auch, dass sich bei Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) oder Saison-Kug in den betroffenen Lohnzahlungszeiträumen hier Änderungen ergeben können. In diesem Fall sind entsprechende Korrekturanträge erforderlich.
Tipp: Einzelheiten zu den Besonderheiten der Lohnabrechnung im Baubetrieb erfahren Sie auch in den Baulohn-Kursen der BRZ-Akademie. (Zum BRZ-Schulungsangebot hier klicken)
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