Neuregelung der Wegezeitentschädigung in Baubetrieben ab 01.01.2023

Neuregelung der Wegezeitentschädigung in Baubetrieben ab 01.01.2023

Der bisherige Zuschlag von 0,5 % auf den Tariflohn entfällt ab 01.01.2023. Stattdessen gelten folgende neue Regelungen:

Baustellen mit täglicher Rückkehr in die Wohnung (§ 7 Nr. 3.2 BRTV):

Arbeitnehmende, die aus ausschließlich beruflichen Gründen mehr als 8 Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind, erhalten einen Verpflegungszuschuss von 6 Euro, ab 01. Januar 2024 sind es 7 Euro.

Bei Entfernungen über 50 km sind ab 01. Januar 2024 8 Euro zu zahlen, bei mehr als 75 km 9 Euro.

Baustellen ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Nr. 4 BRTV):

Hier ist eine nach Entfernung gestaffelte Wegezeitentschädigung zu zahlen.

  • Mehr als 75 km bis 200 km 9 Euro
  • Mehr als 200 km bis 300 km 18 Euro
  • Mehr als 300 km bis 400 km 27 Euro
  • Über 400 km 39 Euro

Pro Kalenderwoche sind max. 2 Wegezeitentschädigungen zu zahlen.

Der Verpflegungszuschuss (tägliche Rückkehr) kann während der ersten 3 Monate der Beschäftigung am selben Einsatzort steuerfrei gezahlt werden.

Die Wegezeitentschädigung hingegen ist stets steuerpflichtig.

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