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Obwohl der Mindestlohntarifvertrag im Bauhauptgewerbe zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen ist, wurde bis heute keine Einigung bei der Regelung zum tariflichen Mindestlohn im Bauhauptgewerbe erzielt. In Rücksprache mit dem Landesverband der Bayerischen Bauinnungen können wir Ihnen jedoch folgende Informationen weitergeben: 

Arbeitsrechtlich gelten die zum 31. Dezember 2021 gültigen Gesamttarifstundenlöhne in Höhe von 12,85 Euro (Mindestlohn 1) und 15,70 Euro (Mindestlohn 2 West) bzw. 15,55 Euro (Mindestlohn 2 Berlin) bei beiderseitiger Tarifbindung oder dahingehender arbeitsvertraglicher Regelung weiter (sog. “Nachwirkung”). Für neu abgeschlossene Arbeitsverträge ab dem 1. Januar 2022 und für die Bürgenhaftung des Hauptunternehmers (Einsatz von Subunternehmen) ist der jeweils geltende gesetzliche Mindestlohn (12,00 Euro ab 1. Oktober 2022 pro Stunde) relevant. 

Bei konkreten Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Innungen oder Verbände. 

Unser Tipp:
Bringen Sie sich mit der Schulung Baulohn aktuelle Änderungen auf den aktuellen Stand in puncto Baulohn. Sie erfahren von den Experten der BRZ-Akademie alle relevanten Informationen zu den tariflichen oder gesetzlichen Änderungen sowie Änderungen in der Sozialversicherung, Änderungen im Steuerrecht und bei Saison-Kug.  

 

Gepostet von BRZ Deutschland
Juni 22, 2023

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