Umlagen im Baubetrieb richtig berechnen und anwenden
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2 Min. Lesezeit
BRZ Redaktion 29.6.2025
Bleibt eine Abschlags- oder Schlussrechnung unbezahlt, geraten viele Bauunternehmen in Liquiditätsprobleme. Das Gesetz schützt Auftragnehmer jedoch: Sie können unter bestimmten Bedingungen Verzugszinsen verlangen und ihre Ansprüche sichern. Dieser Artikel erklärt, wann ein Auftraggeber automatisch in Verzug kommt, welche Fristen gelten und wie hoch die Verzugszinsen aktuell sind.
Inhaltsverzeichnis
Fälligkeit der Forderung
Zahlungsverzug bei VOB-Verträgen
Besonderheiten bei Abschlags- und Schlussrechnungen
Bevor ein Auftraggeber in Verzug geraten kann, muss die Forderung fällig sein:
Für Bauverträge, die der VOB/B unterliegen, gelten Sonderregeln (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B):
Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht diese, tritt Verzug ein und Verzugszinsen werden fällig.
Spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, wenn der Auftragnehmer seine Leistung ordnungsgemäß erbracht hat und keine berechtigten Einwände bestehen.
Nach erfolgloser Nachfrist kann der Auftragnehmer seine Arbeiten einstellen (§ 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B). Allerdings muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben, insbesondere bei geringen Zahlungsrückständen.
Nach 21 Tagen Fälligkeit kann eine Nachfrist gesetzt werden. Bleibt die Zahlung aus, entstehen ab dem Ablauf Verzugszinsen. Ohne Nachfrist tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang ein.
Fälligkeit und Verzugseintritt können zusammenfallen:
Die Verzugszinsen richten sich nach § 288 BGB (seit 1. Juli 2025 1,27 %):
Der Auftragnehmer kann außerdem einen höheren Verzugsschaden geltend machen, wenn er diesen nachweist (§ 288 Abs. 3 und 4 BGB).
Zahlungsverzug ist für Bauunternehmen nicht nur ärgerlich, sondern kann die Liquidität gefährden. Wer seine Rechte kennt, kann Verzugszinsen geltend machen und Zahlungen konsequent einfordern. Entscheidend sind eine klare Fälligkeitsprüfung, korrekt gesetzte Nachfristen und das Wissen um die aktuelle Höhe der Verzugszinsen. So behalten Bauunternehmer die Kontrolle über offene Forderungen und vermeiden Liquiditätsengpässe.
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Quellen:
§ 286 BGB – Verzug des Schuldners
§ 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Bundesbank – Basiszinssatz aktuell
IHK Darmstadt – Aktueller Verzugszinssatz
Haufe – VOB/B Zahlungen § 16
Urteile und Beschlüsse:
BGH – Urteil vom 26.10.1983. In: NJW (1984) S. 371.
BGH – Urteil vom 08.12.1983. In: NJW (1984) S. 1460.
OLG Frankfurt/M. – Urteil vom 11.03.1986. In: NJW-RR (1987) S. 979.
OLG Köln – Beschluss vom 21.05.2012, bestätigt durch BGH – Beschluss vom 20.03.2014, In: IBR (2014) S. 402.
BGH – Urteil vom 26.10.1983. In: NJW (1983) S. 371.
OLG Frankfurt/M. – Urteil vom 12.01.2011, IBR (2011) S. 194.
OLG Düsseldorf – Urteil vom 07.02.1992, BauR (1992) S. 541; OLG Karlsruhe – Urteil von 28.05.2014. Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 21.05.2015 zurückgewiesen. In: IBR (2016) S. 2675 (nur online).
OLG Düsseldorf – Urteil vom 21.01.1975. In: BauR (1975) S. 428;
OLG Dresden – Urteil vom 27.03.2008 – rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 10.09.2009. In: BauR (2010) S. 96;
BGH – Urteil vom 17.07.2013. In: IBR (2013) S. 647.
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