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Wer kennt es nicht? Der Auftraggeber zahlt auf eine Abschlags- oder Schlussrechnung nicht. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern auch mit wirtschaftlichen Risiken für den Auftragnehmer verbunden, da dessen Liquiditätsplanung beeinträchtigt wird.

Deshalb kann der Auftragnehmer in einem solchen Fall vom Auftraggeber Verzugszinsen verlangen. Die Voraussetzungen für den Eintritt des Zahlungsverzuges des Auftraggebers sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 286 Abs. 3 und für Bauverträge, die unter Einbeziehung der VOB geschlossen wurden, daneben in § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B geregelt.

Fälligkeit der Forderung

Voraussetzung für jede Art von Zahlungsverzug ist zunächst die Fälligkeit der Forderung. Trifft der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine eigene Regelung über die Fälligkeit, gelten die allgemeinen Regeln des BGB bzw. in den Fällen, in denen die VOB Vertragsbestandteil geworden ist, die Bestimmungen in § 16 VOB/B.

Bei VOB-Verträgen werden Abschlagszahlungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B spätestens nach Ablauf von 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig. Die Fälligkeit von Schlusszahlungen tritt alsbald nach Prüfung und Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung ein. Diese Frist kann sich auf 60 Tage verlängern, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung kommt in Betracht, wenn die Prüfungsunterlagen bzw. Rechnungen komplex sind und fachtechnischer Sachverstand erforderlich ist, um sie zu prüfen.

Sowohl bei BGB- als auch VOB-Verträgen ist weitere Voraussetzung für die Fälligkeit, dass dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht zusteht.

Zahlungsverzug nach BGB

Nach § 286 Abs. 3 BGB tritt der Zahlungsverzug ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, gilt diese Regelung nur dann, wenn der Verbraucher in der Rechnung darauf hingewiesen wurde. Nach Ablauf dieser Frist stehen dem Auftragnehmer ohne Weiteres Verzugszinsen zu.

Zahlungsverzug bei VOB-Verträgen

Bei Verträgen, in denen die Geltung der VOB wirksam vereinbart wurde, bestimmt sich der Zahlungsverzug nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B. Seit dessen Neufassung in der VOB 2012 gibt es zwei Möglichkeiten, in Zahlungsverzug zu kommen:

  • Zum einen kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen, wenn dieser nicht bei Fälligkeit zahlt. Mit Ablauf dieser Nachfrist tritt der Verzug ein und der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen. Nachfristsetzung muss so erfolgen, dass der Auftraggeber aufgefordert wird, die ausstehende Zahlung bis zu einem bestimmten Datum zu leisten, weil der Auftraggeber sonst nicht in Verzug gerät.1
  • Ohne dass es einer Fristsetzung bedarf, kommt der Auftraggeber aber auch beim VOB-Vertrag spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sein denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 VOB/B).

Die Angemessenheit der Nachfrist hängt vom Einzelfall ab. 
Eine Nachfrist ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn bereits feststeht,
dass der Auftraggeber sich ernsthaft weigert, auf die fällige Rechnung zu
leisten.2 Bei der Festlegung der Nachfrist sollte bedacht werden, dass
der Auftraggeber bereits 21 Tage seit Zugang der Abschlagsrechnung
bzw. 30 Tage seit Zugang der Schlussrechnung zur Prüfung und Veranlassung
der Zahlung hatte. Als angemessen wird eine Nachfrist in der Rechtsprechung
dann angesehen, wenn sie den Auftraggeber bei objektiver Betrachtung unter
normalen Umständen in die Lage versetzt, die erforderlichen Maßnahmen zur
Zahlung zu treffen.3 Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des
Online-Bankings ist eine Nachfrist von nur einem Tag allerdings unangemessen
kurz.4 Eine zu kurze Nachfristsetzung lässt den Verzugseintritt aber nicht
entfallen, sondern führt lediglich dazu, dass eine angemessene Nachfrist in
Gang gesetzt wird.5

Vorgehen bei Abschlagsrechnungen

Zahlt der Auftraggeber auf eine prüfbare Abschlagsrechnung bei Fälligkeit nicht, oder kürzt er unberechtigt Rechnungspositionen6, kann der Auftragnehmer ihm nach Eintritt der Fälligkeit – also nach Ablauf von 21 Tagen – eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt der Auftraggeber auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen. Wie erwähnt kommt der Auftraggeber jedoch – ohne Nachfristsetzung – spätestens 30 Tage nach Zugang der Abschlagsrechnung in Zahlungsverzug, wenn er die o. g. weiteren Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 VOB/B erfüllt.

Neben dem Zinsanspruch steht dem Auftragnehmer aber nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B auch ein Leistungsverweigerungsrecht zu, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Die Arbeitseinstellung kommt also erst dann in Frage, wenn der Auftragnehmer die beabsichtigte Arbeitseinstellung dem Auftraggeber zuvor angekündigt hat, wobei er dies mit der oben angesprochenen Nachfristsetzung verbinden kann.7 Hier ist außerdem wegen der gravierenden Auswirkungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei geringfügigen Zahlungsrückständen zu beachten.8

Vorgehen bei Schlussrechnungen

Bei Schlussrechnungen gilt die Besonderheit, dass Fälligkeit und Verzugseintritt zusammenfallen können. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wird die Schlussrechnung unmittelbar nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang. Nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B kommt der Auftraggeber jedoch auch spätestens 30 bzw. 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung automatisch in Verzug.

Höhe der Verzugszinsen

Die Höhe der Verzugszinsen, die ein Auftragnehmer bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mindestens ansetzen kann, richtet sich nach § 288 BGB. Dabei ist es unerheblich, ob die VOB/B Vertragsbestandteil geworden ist oder nicht.

Zur Berechnung der Verzugszinsen greift § 288 auf den in § 247 Abs. 1 BGB genannten, sich halbjährlich ändernden Basiszinssatz zurück. Zum Stichtag 1. Januar 2016 ist der Basiszinssatz konstant geblieben und liegt weiterhin im negativen Bereich bei -0,83 %. Der Verzugszinssatz liegt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser Wert ist immer dann maßgeblich, wenn ein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 1 BGB).
Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

Somit ergibt sich ein Prozentsatz für die Verzugszinsen

  • mit Verbraucherbeteiligung von (5 % + (-0,83 %) =) 4,17 % und
  • ohne Verbraucherbeteiligung von (9 % + (-0,83 %) =) 8,17 %.

An diese Zinshöhe ist der Auftragnehmer jedoch nicht gebunden, wenn er einen höheren Verzugsschaden nachweisen (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 VOB/B) oder aus anderem Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen bzw. weiteren Schaden geltend machen (§ 288 Abs. 3 und 4 BGB) kann.

Weitere Informationen

Hier konnten wir Ihnen nur einen kleinen Überblick über das komplexe Thema
Verzugszinsen geben. Eine ausführliche Besprechung dieses und weiterer
wichtiger Themen zum Bauvertrag wird im Fernkurs
"Bauvertragsrecht für Ingenieure und Kaufleute" angeboten.

Quellen:
1 BGH – Urteil vom 26.10.1983. In: NJW (1984) S. 371.
BGH – Urteil vom 08.12.1983. In: NJW (1984) S. 1460.
3 OLG Frankfurt/M. – Urteil vom 11.03.1986. In: NJW-RR (1987) S. 979.
4 OLG Köln – Beschluss vom 21.05.2012, bestätigt durch BGH – Beschluss vom 20.03.2014, In: IBR (2014) S. 402.
5 BGH – Urteil vom 26.10.1983. In: NJW (1983) S. 371.
OLG Frankfurt/M. – Urteil vom 12.01.2011, IBR (2011) S. 194.
7 OLG Düsseldorf – Urteil vom 07.02.1992, BauR (1992) S. 541; OLG Karlsruhe – Urteil von 28.05.2014. Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 21.05.2015 zurückgewiesen. In: IBR (2016) S. 2675 (nur online).
8 OLG Düsseldorf – Urteil vom 21.01.1975. In: BauR (1975) S. 428;
OLG Dresden – Urteil vom 27.03.2008 – rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 10.09.2009. In: BauR (2010) S. 96;
BGH – Urteil vom 17.07.2013. In: IBR (2013) S. 647.


 

 

 
Gepostet von Petra Vaut
Mai 24, 2016

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