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Der Anspruch auf eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von Euro 300,– entsteht am 1.9.2022. Steht der Arbeitnehmende in einem ersten Dienstverhältnis, erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber. /

Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer in den Steuerklassen 1 – 5 eingereiht ist oder pauschal versteuerten Arbeitslohn (§40a Abs. 2 EstG) bezieht. Im Falle der Pauschalversteuerung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Die Erstattung der Energiepreispauschale erfolgt durch Abzug in der Lohnsteueranmeldung.

Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Tipp: Einzelheiten zu den Besonderheiten der Lohnabrechnung im Baubetrieb erfahren Sie auch in den Baulohn-Kursen der BRZ-Akademie. (Zum BRZ-Schulungsangebot hier klicken)

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Gepostet von BRZ Deutschland
Juni 15, 2022

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