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Entschädigung bei Quarantäne: Änderungen im IfSG vom März 2021

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Entschädigungszahlung bei Quarantäne wurde zum 31. März 2021 angepasst (§ 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG).  


 

Inhaltsverzeichnis:

Wichtige Änderungen im Überblick

Frist zu Antragstellung verlängert 

Tipp

 


 

Wichtige Änderungen im Überblick

  • Die Berechnung der Ausfallentschädigung nach IfSG ab 31.3.2021 wurde konkretisiert (Details siehe unten).

  • Der Bruttoverdienstausfall wird nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ermittelt.

  • Der Verdienstausfall aus der Nettodifferenz wird aus dem pauschalierten Nettoentgelt analog § 106 SGB III berechnet.

  • Rückwirkend ab November 2020 sind auch die Umlagen erstattbar (U1 + U2 + Insolvenzgeldumlage).

Die Beträge sind ggf. manuell zu ermitteln und in den Antrag aufzunehmen. Die Umlagesätze entnehmen Sie bitte dem Krankenkassenstamm. Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt 2021 einheitlich 0,12 %.

 

 

Frist zur Antragstellung verlängert

Die Frist für die Antragstellung auf Erstattung der Ausfallentschädigungen nach IfSG wurde von 1 auf 2 Jahre verlängert.

 


 

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