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Die Zeit zwischen Dezember und März wird im Baugewerbe als sogenannte Schlechtwetterzeit bezeichnet und geht oft mit einer saisonbedingten Kurzarbeit einher. 

Wann genau Schlechtwetter vorliegt und wie Sie in Ihrem Baubetrieb Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) vermeiden können, lesen Sie hier. 

Saison-Kug-Zeitraum 

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) stellt eine Lohnersatzleistung der Arbeitslosenversicherung dar und bildet das Herzstück der Winterbauförderung. Es wird Arbeitnehmern in Baubetrieben in Zeiten saisonaler Arbeitsausfälle während der schlechten Witterung gewährt. Ziel ist die ganzjährige Beschäftigung dieser Personen. 

Schlechtwetter liegt vor, wenn: 

  • Schnee und Frost die Fortführung der Bauarbeiten wirtschaftlich nicht vertretbar, für die Arbeitnehmer unzumutbar oder technisch nicht möglich sind. 
  • dichter Nebel und Sturm aufgrund von Sicherheitsbedenken die Einstellung der Bauarbeiten herbeiführen. 

Aus diesem Grund kann im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März in Betrieben des Bauhauptgewerbes, des Garten- und Landschaftsbau, des Dachdeckerhandwerks und des Gerüstbauerhandwerks für ungekündigte Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld (Schlechtwetter oder konjunkturelle Kurzarbeit) abgerechnet werden. 

Eine Übersicht zur Stundenerfassung während des Schlechtwetterzeitraums können Sie sich im Formular unten herunterladen. 

Vermeidung von Saison-Kug 

Zuschuss Wintergeld (ZWG) 
Im Bauhauptgewerbe sowie im Dachdeckerhandwerk kann für jede Ausfallstunde in der Schlechtwetterzeit, für deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden, ZWG gewährt werden. Das ZWG beträgt EUR 2,50/ausgefallener Arbeitsstunde und ist lohnsteuer- und sv-frei. 

Für diese ausgefallenen Arbeitsstunden ist kein Saison-Kurzarbeitergeld zu zahlen. Durch das ZWG wird zugleich die Ansparung von Arbeitsstunden aus der Arbeitszeitflexibilisierung auf den Arbeitszeitkonten gefördert. 


Mehraufwands-Wintergeld (MWG)
 
Im Zeitraum vom 15. Dezember bis Ende Februar wird für jede geleistete Arbeitsstunde Wintergeld in Höhe von 1,00 € gewährt. Auch das MWG ist lohnsteuer- und sv-frei. Anspruch auf MWG haben jedoch nur gewerbliche Arbeitnehmer.  

Für Dezember können maximal für 90 Arbeitsstunden MWG gewährt werden, im Januar und Februar max. 180 Arbeitsstunden im Monat. 

 

Tipp:
Mit der Fach-Online-Schulung Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen - Grundlagen und Berechnung erhalten Sie Sicherheit im Umgang mit den Regelungen zur Förderung der Winterbeschäftigung. 
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Gepostet von BRZ Deutschland
Dezember 12, 2023

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