Üblicherweise sprechen wir von Grenzgängern bei Personen, die zum Zweck der Arbeit oder Schulausbildung über eine Landesgrenze pendeln.
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen Grenzgänger und Grenzpendler:
- Grenzgänger: im Inland wohnhaft und steuerpflichtig, im Ausland nicht selbstständig erwerbstätig
- Grenzpendler: im Ausland wohnhaft, in Deutschland erwerbstätig und einkommensteuerpflichtig
Freistellung von der Einkommenssteuer
Grenzpendler, die zu Erwerbszwecken aus dem nahen Ausland über die Grenze nach Deutschland kommen, können nach deutschem Steuerrecht eine Freistellungsbescheinigung beim deutschen Finanzamt beantragen. Sind die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, kann diese auf maximal zwei Jahre befristet ausgestellt werden – nach Ablauf der Frist müssen die Betroffenen einen erneuten Antrag stellen. Während in diesem Fall die Lohnsteuer im Heimatland abgeführt wird, besteht dennoch Sozialversichungspflicht in Deutschland.