Im Baugewerbe wie in allen anderen Gewerben gilt: Solange die Mutter eines Neugeborenen in Zeiten von Mutterschutz kein reguläres Einkommen bezieht, erhält sie Mutterschaftsleistungen – bestehend aus Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse und einem Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld ist in der Regel auf 13 Euro pro Tag begrenzt, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Zahlung bis zur Höhe des regulären Lohns aufzustocken.
Wer kommt für Mutterschaftsgeld in Frage?
Das Mutterschaftsgeld bekommt nur, wer freiwillig- oder pflichtversichert ist und Anspruch auf Krankengeld hat. Ein bestehendes, kürzlich begonnenes oder beendetes Arbeitsverhältnis ist ebenfalls Voraussetzung. Der Zahlungszeitraum entspricht der Schutzfrist der Mutter vor und nach der Entbindung – einschließlich des Tags der Entbindung.
Was ist der Unterschied zum Elterngeld?
Für die Zeit, in der eine Mutter Mutterschaftsgeld bezieht, muss sie zudem Elterngeld beantragen – die Bezugszeit wird dementsprechend von der Elterngeld-Bezugszeit abgezogen; unabhängig davon, ob sie anteilige oder vollständige Elterngeldzahlungen empfängt oder nicht. In der Regel ist das Mutterschutzgeld mit nahezu 100 Prozent des früheren Nettolohns höher als das Elterngeld mit 65 Prozent, weshalb in der Mutterschutzgeld-Bezugszeit normalerweise kein Elterngeld ausbezahlt wird.
Was gilt für nicht regulär angestellte Mütter?
Für selbstständige Mütter im Baugewerbe gelten keine gesetzlichen Mutterschutzfristen – mit einer privaten Versicherung kann gegebenenfalls dennoch Mutterschutzgeld bezogen werden. Sind angestellte Mütter familienversichert oder geringfügig beschäftigt, kann das Mutterschaftsgeld lediglich einmalig in Höhe von 210 Euro beim Bundesversicherungsamt beantragt werden. Diese Einmalzahlung wird in diesem Fall nicht mit dem Elterngeld verrechnet. Arbeitgeberzuschüsse können sie dennoch erhalten.