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Elektronisches Meldeverfahren

Ab dem 1. Januar 2022 sind im elektronischen Meldeverfahren die Steuer-IDs von geringfügig entlohnten Beschäftigten an die Bundesknappschaft zu übermitteln. Hierdurch soll der Minijobzentrale die Prüfung von entrichteten Steuern erleichtert werden.

Bereits ab der SV-Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 wird das Verfahren angewendet.

BRZ übermittelt hier automatisch und hat seine Kunden rechtzeitig hierüber informiert.

Für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) ist ab dem Jahr 2022 zusätzlich anzugeben, wie die Aushilfe krankenversichert ist.

Hierbei wird wie folgt unterschieden:

1. Beschäftigte sind gesetzlich krankenversichert

Für die Dauer der Beschäftigung besteht ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland, unabhängig davon, ob die Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht (zum Beispiel als Rentenbezieher oder Studierender) oder einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung durchgeführt wird.

2. Beschäftigte sind privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert

Für die Dauer der Beschäftigung besteht eine Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob es zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder nicht. Die Versicherung kann auch vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Gruppenversicherung für seine Arbeitnehmenden als versicherte Personen abgeschlossen werden. Als anderweitig abgesichert gelten Beschäftigte, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben. Einen solchen Sachleistungsanspruch bei kurzfristiger Beschäftigung in Deutschland haben gegenwärtig krankenversicherte Personen in Dänemark, Luxemburg oder Österreich.

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Gepostet von BRZ Redaktion
Januar 10, 2022

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